Vorladung des
Vertheidigers.
Besondere
Bestimmung.
Vertagung.
(150 )
von dem Tage der Schlußverhandlung und diesem letzteren muß mindestens ein dreitägiger
Zeitraum innen liegen.
Nur eine gehörig erlassene und gehörig behändigte Ladung zieht die gesetzlichen Nachtheile
des Versäumnisses nach sich. Erscheint aber der Vorgeladene in der Schlußverhandlung, obwohl
die Zeitdauer zwischen der Sitzung und der Behändigung der obigen Vorschrift, oder die Be-
händigung der gesetzlichen Vorschrift nicht entspricht, so ist dieser Mangel für erledigt anzusehen.
& 227. In Fällen, wo eine Vertheidigung überhaupt stattfindet (6§§ 26, 29, 30), ist
auf Antrag des Angeschuldigten auch dem Vertheidiger freizustellen, der Schlußverhandlung
beizuwohnen, wogegen in Fällen, wo es um ein Verbrechen sich handelt, welches im Höchst-
betrage mit Zuchthausstrafe von mindestens zehn Jahren oder mit Todesstrafe bedroht ist, der
Vertheidiger auch ohne einen solchen Antrag zu der Schlußverhandlung vorzuladen ist (vergl.
229 Abs. 3, § 296 Abs. 2).
& 228. Diejenigen Personen, welchen das Gesetz gestattet, das Zeugniß abzulehnen,
können das Erscheinen in der Schlußverhandlung selbst dann verweigern, wenn sie sich während
der Untersuchung haben abhören lassen.
Sie sind in der an sie zu erlassenden Vorladung, beziehendlich der an sie erfolgenden
mündlichen Eröffnung (§K 225 Abs. 3) auf dieses Befugniß aufmerksam zu machen.
Diese Bestimmungen leiden jedoch auf die in § 189 Abs. 1 erwähnten Personen keine
Anwendung, wenn derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre Abhörung verlangt.
* 229. Wenn der Angeschuldigte durch nachzuweisende Krankheit oder durch eine sonstige
unabwendbare Ursache am Erscheinen zur Schlußverhandlung verhindert ist, so ist die letztere
in Betreff seiner zu vertagen, vorbehältlich der Bestimmung in § 224 Abs. 3 rücksichtlich der
etwaigen übrigen Angeschuldigten und vorbehältlich der Bestimmungen in §§ 293, 294, 308,
welche hier gleichfalls Anwendung leiden.
Ist ein Zeuge oder Sachverständiger abgehalten, zu erscheinen, so hat das Gericht zu ent-
scheiden, ob dessenungeachtet mit der Schlußverhandlung zu verfahren und bei derselben seine
bereits erstatteten Aussagen nur vorgelesen werden sollen, oder ob die Schlußverhandlung zu
vertagen sei. Im letzteren Falle ist der Vorschrift in 6 30 8 nachzugehen.
Unabweisbare Verhinderungen des Vertheidigers ziehen nur dann eine Vertagung nach sich,
wenn dieselben dem Angeschuldigten oder dem Gerichte so spät bekannt wurden, daß für Wahr-
nehmung der Rechte des Angeschuldigten durch Beiziehung eines anderen Vertheidigers nicht
mehr genügend gesorgt werden kann und entweder es um ein Verbrechen sich handelt, welches
im Höchstbetrage mit Zuchthausstrafe von mindestens zehn Jahren oder mit Todesstrafe bedroht
ist, oder, nach dem Ermessen des Gerichts, der Antrag des Angeschuldigten auf Beiziehung eines
Vertheidigers durch die Sachlage gerechtfertigt wird (vergl. noch § 296 Abs. 2).