Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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*230. JIst der Angeschuldigte flüchtig und sein Aufenthaltsort sonst unbekannt, so ist Verfahren bei 
er zu der Schlußverhandlung öffentlich vorzuladen. Die Vorladung erfolgt in der Leipziger Abwe#nbent 
Zeitung und hierüber, nach Befinden, noch in einem anderen öffentlichen Blatte. Dabei muß schuldiglen. 
zwischen dem Tage der Einrückung in der Leipziger Zeitung und dem Tage der anberaumten 
Schlußverhandlung, ausschließlich dieser Tage, ein Zeitraum von mindestens zwei und höchstens 
vier Wochen mitten inne liegen. 
Hierüber ist auch den Vorschriften in § 117 fg. wegen Verfolgung des flüchtigen Ange- 
schuldigten durch Nacheile und Steckbriefe, wegen Beschlagnahme des Vermögens desselben, 
sowie wegen seiner Verhaftung nachzugehen. 
Die in Gemäßheit des gegenwärtigen Paragraphen zu fassenden Entschließungen stehen 
dem Untersuchungsgerichte zu. 
Dasselbe kann auch im Uebrigen die geeigneten Maaßregeln ergreifen, um zu verhindern, 
daß der Angeschuldigte oder die Zeugen der Verhandlung sich entziehen. 
*231. Je nach Verschiedenheit des Dienstgrades oder Ranges des Angeschuldigten oder, Dienstgrad der 
wenn in derselben Untersuchung deren mehrere zur Aburtheilung gelangen sollen, desjenigen, Richter für 
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welcher unter ihnen im Grade oder Range höher steht, werden für das Spruchkriegsgericht handlung. 
(& 16 Abs. 1, 3) folgende Personen bestimmt: 
1. 
über einen Soldaten: 
1 Oberstleutnant oder Major, 
1 Hauptmann, 
1 Oberleutnant, 
Leutnant, 
Feldwebel oder Sergeant, 
Corporal, 
Soldat; 
————e— 
2. 
über einen Unteroffizier: 
1 Oberstleutnant oder Major, 
1 Hauptmann, 
1 Oberleutnant, 
1 Leutnant, 
1 Feldwebel oder Sergeant, 
2 Corporale;
	        
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