Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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3. 
über einen Oberleutnant oder Leutnant: 
2 Oberstleutnants oder Majore, 
2 Hauptleute, 
2 Oberleutnants, 
1 Leutnant; 
4. 
über einen Hauptmann: 
1 Oberster, * 
2 Oberstleutnants oder Majore, 
2 Hauptleute, 
2 Oberleutnants; 
5.— 
über einen Oberstleutnant oder Major: 
1 General, 
1 Oberster, 
3 Oberstleutnants oder Majore, 
2 Hauptleute; 
6. 
über einen Obersten: 
2 Generale, 
2 Obersten, 
2 Oberstleutnants oder Majore, 
1 Hauptmann; 
7. 
über einen General: 
3 Generale, 
2 „Obersten, 
2 Oberstleutnants oder Majore. 
An die Stelle der hier nach den bei der Linieninfanterie eingeführten Benennungen 
erwähnten Grade treten bei der Reiterei, der Artillerie und der Jägertruppe die ihnen nach dem 
Dienstreglement gleichstehenden Grade. 
Vorsitzender & 232. Den Vorsitz bei dem Spruchkriegsgerichte hat der nach dem Dienstgrade oder, 
geesune. bei d? des Grades, der innerhalb desselben nach dem Dienstalter höher stehende Richter 
zu führen.
	        
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