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Derselbe soll, soweit dieß ausführbar ist, dem Angeschuldigten im Dienstgrade oder doch
im Dienstalter voranstehen.
& 233. Gehört der Angeschuldigte zu den Militärbeamten, so ist das Spruchkriegs= Besondere Be-
gericht zwar ebenfalls nach Maaßgabe seines militärischen Ranges, jedoch dergestalt zu besetzen, haamntn
daß unter Wegfall der entsprechenden Grade, soweit thunlich, zwei oder drei Militärbeamte der Militärbe-
seines Dienstzweiges beizuziehen sind. amten.
Bezüglich des Vorsitzenden finden jedoch die Bestimmungen in § 232 hier ebenfalls
Anwendung.
§234. Ist dem Angeschuldigten ein bestimmter militärischer Dienstrang nicht beigelegt, d) hinsichtlich
so erfolgt die Besetzung des Spruchkriegsgerichts, je nach der Wichtigkeit seiner Dienstverricht= anderer
ungen, wie über einen Offizier oder über einen Unteroffizier. Personen.
* 235. Die Auswahl der Richter (§ 231) geschieht, nach vorgängigem Einvernehmen Auswahl und
mit dem Auditeur (§I§ 236), durch den Commandanten. Dieselben werden zur Schlußver- Bestellung der
handlung commandirt. ichter.
Kann die Besetzung des Gerichts, soviel die Offiziere und Unteroffiziere betrifft, durch die
dem Commandanten unmittelbar unterstehenden nicht vollständig erfolgen, so hat Ersterer für
die nöthige Ergänzung durch andere Offiziere oder Unteroffiziere, unter Vermittelung der
denselben vorgesetzten Dienstbehörde zu sorgen. Ist auch dieses, insbesondere im Kriegszu.
stande, nicht ausführbar, so kann der ausfallende Dienstgrad durch den nächsthöheren oder,
wenn auch dieses nicht thunlich, durch einen niederen ergänzt werden.
Sämmtliche Richter müssen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, das Alter von einundzwanzig
Jahren erfüllt haben.
Soweit es ohne Schwierigkeiten geschehen kann, sind sie nicht von derselben Compagnie 2c.
zu wählen, zu welcher der Angeschuldigte gehört; auch ist bei der Auswahl verselben im Vor-
aus zu erwägen, ob nicht gegen den Einen oder den Anderen Gründe zur Unfähigkeitserklärung
oder Ablehnung vorliegen.
& 236. An der Verhandlung des Spruchkriegsgerichts hat in der Regel und, sofern Theilnahme
nicht für einen einzelnen Fall von dem Oberkriegsgerichte etwas Anderes bestimmt worden, mt3
der Auditeur desjenigen Kriegsgerichts Theil zu nehmen, bei welchem die Untersuchung geführt verhandlung.
worden ist (vergl. noch S 16 Abs. 2).
Ein Stimmrecht steht dem Auditeur nicht zu.
Derselbe hat, falls nicht ein besonderer Protocollführer vorhanden ist, zugleich das Pro-
tocoll aufzunehmen; er kann jedoch solchenfalls den Gerichtsschreiber oder einen dazu geeigneten
Unteroffizier zur Bewirkung vorläufiger Aufzeichnungen, sowie, nach Befinden, zu den nöthigen
Vorlesungen beiziehen.
1862. 24