Anträge der
Betheiligten.
Vortrag des
Verweisungs—
beschlusses.
(156 )
Nicht minder bestimmt er bei mehreren Angeschuldigten die Reihenfolge, in der sie ver-
nommen werden.
Er ist verpflichtet, nach allen Kräften die Wahrheit, es sei zum Nachtheile oder zum Vor-
theile des Angeschuldigten, zu erforschen. Er kann zu diesem Zwecke auch von solchen Beweis-
mitteln, die erst in der Schlußverhandlung sich ihm darbieten, Gebrauch machen.
Insbesondere kann er einzelne, nicht vorgeladene Personen, von denen nach dem Gange,
welchen die Verhandlung genommen hat, noch Aufklärung zu erwarten ist, zur Befragung
sogleich vorladen und nöthigenfalls vorführen lassen. War der Abgehörte zwar früher schon
befragt, jedoch nicht vereidet worden, so hat das Gericht (vergl. jedoch §# 2 45) zu ermessen,
ob ein solcher Zeuge zu vereiden sei. Im Falle der Vereidung ist die Formel unter IV im
Anhange anzuwenden. Die Bestimmungen in §6 188, 189, 201, 202, 20 3 Abs. 2, 204
gelten hier ebenfalls.
Auch ist der Auditeur befugt, die Beibringung von Acten, Urkunden und sonstigen Be-
weisstücken anzuordnen, sobald diese ihm geeignet erscheinen, über eine erhebliche Thatsache
Aufklärung zu geben. Ferner kann er mit dem Gerichte Beaugenscheinigung vornehmen, sowie,
nach Befinden, auch alle anderen, dem Untersuchungsrichter gestatteten Mittel zur Erforschung
der Wahrheit anwenden, oder es kann hierzu, auf seine Anregung, der Vorsitzende ein oder
mehrere Mitglieder des Gerichts abordnen, welche sodann in der Sitzung Bericht zu erstatten
haben. Wird eine Besichtigung vorgenommen, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts
ab, ob es den Angeschuldigten dabei zuziehen will.
& 245. Wird ein Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Handlung gestellt, oder einer
solchen widersprochen, so faßt hierauf zunächst der Auditeur Entschließung. Es kann jedoch
Derjenige, welcher durch die Entschließung sich verletzt glaubt, eine Entscheidung des Gerichts
verlangen. In diesem Falle nimmt der Auditeur an der Berathung und Entscheidung des
Gerichts nicht Theil.
Will sich der Antragende oder Widersprechende bei der Entscheidung des Gerichts nicht
beruhigen, so kann er seine Einwendungen nur gegen das Enderkenntniß mittelst der gegen
dieses zulässigen Rechtsmittel geltend machen.
§246. Nach erfolgter Richtervereidung und, nachdem der Angeschuldigte zur Aufmerk-
samkeit auf den Gang der Verhandlung aufgefordert, auch zu wahrhafter Aussage in Gemäß-
heit der Vorschriften in 6§ 143 ermahnt worden ist; werden die actenmäßigen Angaben desselben
über seine persönlichen Verhältnisse, sowie über seine etwaigen früheren Bestrafungen vorgelesen
und nöthigenfalls durch weitere Befragungen ergänzt.
Hierauf wird der Verweisungsbeschluß vorgelesen, welchen der Auditeur, nach Befinden,
weiter ausführen und erläutern kann.
Die Unterlassung der Vorlesung soll jedoch eine Nichtigkeit des folgenden Verfahrens nicht
begründen.