Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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*247. Bei der hierauf folgenden Vernehmung des Angeschuldigten (vergl. § 145) ist Vernehmung 
darauf Bedacht zu nehmen, daß die Auffassung der Richter nicht durch Vermengung von nicht des Angeschul- 
nothwendig zusammenhängenden Thatsachen und Umständen erschwert werde. Insbesondere tgten. 
ist bei dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen jedes derselben, soweit möglich, einzeln zu 
verabhandeln. 
Entspricht die früher vorgenommene Vernehmung diesen Erfordernissen und hat der An— 
geschuldigte dabei wenigstens in der Hauptsache ein unumwundenes Geständniß abgelegt, so 
können anstatt der nochmaligen Vernehmung die früheren Vernehmungsprotocolle ganz oder 
theilweise vorgelesen werden, es ist aber solchenfalls der Angeschuldigte in geeigneten Absätzen 
zur Erklärung über das Anerkenntniß hinsichtlich seiner früheren Aussagen aufzufordern. 
& 248. Leugnet der Angeschuldigte Thatsachen, deren er in der Untersuchung geständig Fortsetzung. 
gewesen ist, oder weichen sonst seine Aussagen von den in der Untersuchung erstatteten ab, so 
kann der Auditeur die einschlagenden Protocolle vorlesen oder vorlesen lassen und den Ange- 
schuldigten zur Erklärung hierüber auffordern. 
Verweigert der Angeschuldigte die Beantwortung einer ihm vorgelegten Frage, so ist er 
darauf aufmerksam zu machen, daß sein Schweigen von Nachtheil für ihn sein könne, die Ver- 
handlung ist jedoch auch bei fernerem Schweigen des Angeschulbigten fortzusetzen. 
§ 249. Ist die Untersuchung gegen mehrere Angeschuldigte gerichtet, so ist die Ver= Fortsetzung. 
nehmung eines jeden derselben einzeln und, je nach dem Ermessen des Auditeurs, ohne Beisein 
der Uebrigen vorzunehmen. 
Ob die Gegenüberstellung der in ihren Angaben von einander abweichenden Mitange- 
schuldigten sogleich nach den Vernehmungen oder zweckmäßiger Weise erst nach Abhörung der 
Zeugen zu veranstalten sei, ist dem Ermessen des Auditeurs anheimgegeben. 
§ 250. Treten die in §§ 139, 140 erwähnten Verhältnisse ein, so ist wegen Bei= Fortsetzung. 
ziehung eines Dollmetschers den daselbst und in 6 141 ertheilten Vorschriften nachzugehen. 
Der Angeschuldigte kann durch den Dollmetscher sich während der Verhandlung Auskunft 
über den Gang derselben geben lassen. 
* 251. Der Auditeur läßt sodann die erschienenen Zeugen und zwar einzeln und in der Befragung der 
von ihm zu bestimmenden Reihenfolge vorrufen. In Betreff des Verletzten kann das Gericht Zeugen- 
anordnen, daß derselbe der Verhandlung vom Anfange an, oder voch ehe die Reihe der Ab- 
hörung ihn trifft, beiwohne (vergl. noch 6 314 Schlußs.). 
Vor der Abgabe ihrer Aussage sind die Zeugen von dem Auditeur an die Pflicht, die 
Wahrheit zu sagen, zu erinnern und, sofern sie bereits früher vereidet worden, auf den geleisteten 
Eid zu verweisen, falls sie dagegen noch unvereidet sind, auf die bevorstehende eidliche Bestärk- 
ung ihrer Aussagen aufmerksam zu machen. Die Vereidung der Zeugen ist solchenfalls stets 
bis nach Erstattung ihrer Aussage und beziehendlich nach vorgenommener Gegenüberstellung
	        
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