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Einwendungen
gegen die
Vereidung der
Zeugen.
Einrichtung
des Zeugen-
verhörs.
(158)
auszusetzen. Sie erfolgt nach Maaßgabe der im Anhange unter IV enthaltenen Formel und
nach vorgängiger Verwarnung vor Begehung eines Meineides.
Uebrigens leiden die Vorschriften in § 201 Abs. 2, 3, 4, § 202, §+ 203 Abst. 2 hier
gleichfalls Anwendung.
Das Befugniß der in 6 189 genannten Personen, das Zeugniß zu verweigern, wird
dadurch, daß sie von demselben in der Untersuchung keinen Gebrauch gemacht und sich in der
Schlußverhandlung eingefunden haben, nicht aufgehoben (vergl. noch § 258).
* 252. Der Auditeur hat den Angeschuldigten vor der Vereidung des Zeugen zu be-
fragen, ob er etwa Einwendungen gegen dieselbe vorzubringen habe.
Einwendungen des Angeschuldigten oder beziehendlich des Vertheidigers gegen die Eides-
fähigkeit eines Zeugen, welche vor der Vereidung desselben angebracht, vom Gerichte aber nicht
berücksichtigt worden sind, können gegen das Enderkenntniß mittels der gegen dasselbe gestatteten
Rechtsmittel geltend gemacht werden.
§ 253. In Betreff der Abhörung der Zeugen, sowie in Betreff der Zuziehung eines
Dollmetschers bei dieser Abhörung ist den Vorschriften in § 196 und in §§8 139, 140,
141 nachzugehen.
Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen befragt, vorbehältlich
der Bestimmungen in § 254 Abs. 3, § 255, 6 251 Abs. 1 und § 314 Abs. 2.
Der Auditeur hat den Zeugen, eintretenden Falls, darauf aufmerksam zu machen, daß
seine Aussagen von den früher von ihm erstatteten abweichen, oder der früheren Vollständigkeit
entbehren, und hierüber seine Erklärung zu erfordern.
Er kann auch solchenfalls dem Zeugen die frühere Aussage unter Vorlesung derselben
vorhalten. 4
Nach beendigter Aussage und nach gegenseitiger Anerkennung der Person des Zeugen und
des Angeschuldigten, dafern solche für nöthig erachtet wird, hat der Auditeur an den Ange-
schuldigten die Frage zu richten, ob er auf Dasjenige, was so eben ausgesagt worden, etwas
zu erklären habe. Nach Erledigung etwaiger Bemerkungen des Angeschuldigten hat der Auditeur
an den Zeugen die Frage zu richten, ob er noch etwas seiner Aussage zuzufügen habe oder ob
er bei ihr allenthalben stehen bleibe.
Sollte ein Zeuge die Erstattung seiner Aussage oder die Ableistung des Eides ohne aus-
reichenden Grund verweigern, so kann das Gericht denselben, wenn er den Militärstrafgesetzen
unterworfen ist, in die wegen Ungehorsams verwirkte Strafe, wenn er dagegen der Militär-
gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist, in eine Gefängnißstrafe bis zu Sechs Wochen, wegen
deren Vollstreckung das betreffende Civilgericht des Zeugen anzugehen ist und, wenn in Folge
der Verweigerung die Vertagung der Sache nöthig werden sollte, in die dadurch verursachten
Kosten verurtheilen.