Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Einwendungen 
gegen die 
Vereidung der 
Zeugen. 
Einrichtung 
des Zeugen- 
verhörs. 
(158) 
auszusetzen. Sie erfolgt nach Maaßgabe der im Anhange unter IV enthaltenen Formel und 
nach vorgängiger Verwarnung vor Begehung eines Meineides. 
Uebrigens leiden die Vorschriften in § 201 Abs. 2, 3, 4, § 202, §+ 203 Abst. 2 hier 
gleichfalls Anwendung. 
Das Befugniß der in 6 189 genannten Personen, das Zeugniß zu verweigern, wird 
dadurch, daß sie von demselben in der Untersuchung keinen Gebrauch gemacht und sich in der 
Schlußverhandlung eingefunden haben, nicht aufgehoben (vergl. noch § 258). 
* 252. Der Auditeur hat den Angeschuldigten vor der Vereidung des Zeugen zu be- 
fragen, ob er etwa Einwendungen gegen dieselbe vorzubringen habe. 
Einwendungen des Angeschuldigten oder beziehendlich des Vertheidigers gegen die Eides- 
fähigkeit eines Zeugen, welche vor der Vereidung desselben angebracht, vom Gerichte aber nicht 
berücksichtigt worden sind, können gegen das Enderkenntniß mittels der gegen dasselbe gestatteten 
Rechtsmittel geltend gemacht werden. 
§ 253. In Betreff der Abhörung der Zeugen, sowie in Betreff der Zuziehung eines 
Dollmetschers bei dieser Abhörung ist den Vorschriften in § 196 und in §§8 139, 140, 
141 nachzugehen. 
Jeder Zeuge wird in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen befragt, vorbehältlich 
der Bestimmungen in § 254 Abs. 3, § 255, 6 251 Abs. 1 und § 314 Abs. 2. 
Der Auditeur hat den Zeugen, eintretenden Falls, darauf aufmerksam zu machen, daß 
seine Aussagen von den früher von ihm erstatteten abweichen, oder der früheren Vollständigkeit 
entbehren, und hierüber seine Erklärung zu erfordern. 
Er kann auch solchenfalls dem Zeugen die frühere Aussage unter Vorlesung derselben 
vorhalten. 4 
Nach beendigter Aussage und nach gegenseitiger Anerkennung der Person des Zeugen und 
des Angeschuldigten, dafern solche für nöthig erachtet wird, hat der Auditeur an den Ange- 
schuldigten die Frage zu richten, ob er auf Dasjenige, was so eben ausgesagt worden, etwas 
zu erklären habe. Nach Erledigung etwaiger Bemerkungen des Angeschuldigten hat der Auditeur 
an den Zeugen die Frage zu richten, ob er noch etwas seiner Aussage zuzufügen habe oder ob 
er bei ihr allenthalben stehen bleibe. 
Sollte ein Zeuge die Erstattung seiner Aussage oder die Ableistung des Eides ohne aus- 
reichenden Grund verweigern, so kann das Gericht denselben, wenn er den Militärstrafgesetzen 
unterworfen ist, in die wegen Ungehorsams verwirkte Strafe, wenn er dagegen der Militär- 
gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist, in eine Gefängnißstrafe bis zu Sechs Wochen, wegen 
deren Vollstreckung das betreffende Civilgericht des Zeugen anzugehen ist und, wenn in Folge 
der Verweigerung die Vertagung der Sache nöthig werden sollte, in die dadurch verursachten 
Kosten verurtheilen.
	        
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