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vollständige Ueberzeugung der Richter von der Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten be-
gründen und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die noch übrigen Zeugen und Beweismittel
dieselbe abzuändern jedenfalls nicht geeignet seien.
Ist in der Schlußverhandlung ein umfassendes und unbedingtes Geständniß des Ange-
schuldigten erfolgt, so bedarf es der Zustimmung desselben zum Schlusse der Beweisauf-
nahme nicht.
§261. Alle zur Vertheidigung gegen die Anschuldigung dienenden Thatsachen können Vertheidig-
von dem Angeschuldigten geltend gemacht und müssen selbst von amtswegen berücksichtigt werden. ungsgründe.
& 262. Nach Beendigung der Beweisaufnahme hat der Auditeur eine gedrängte und Schlußvortrag,
unparteiische Zusammenstellung der Gesammtergebnisse der Untersuchung vorzutragen und das
oder die Verbrechen zu bezeichnen, über welche rechtlich zu erkennen sein werde, zugleich auch
Dasjenige vorzulesen oder vorlesen zu lassen (§J 236 Schlußs.), was für den Zweck der Ver-
theidigung zu den Acten gegeben worden ist.
Hierauf ist der Angeschuldigte aufzufordern, die zur Vertheidigung ihm dienlich erscheinen-
den Umstände geltend zu machen. Dem Vertheidiger ist gestattet, etwaige Erinnerungen und
Anträge schriftlich einzureichen, wegen deren Vorlesung wie nach Abs. 1 zu verfahren ist.
Demnächst, nachdem der Auditeur zuvor die Frage an den Angeschuldigten gestellt hat, ob
er noch irgend eine Bemerkung zu machen habe, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für
geschlossen, und es ist hierauf, nachdem das über den Verlauf der Verhandlung aufgenommene
Protocoll (vergl. § 2 86) vorgelesen und hierauf die einstweilige Entfernung des Angeschuldig-
ten verfügt worden, auch die übrigen Anwesenden, außer den Mitgliedern des Gerichts, das
Sitzungszimmer verlassen haben, unter Leitung des Auditeurs, zur Berathung und Abstimmung
zu verschreiten.
& 263. Der Auditeur hat bei der Berathung die von den Richtern oder von ihm selbst Berathung.
für nöthig erachteten Aufschlüsse zu geben.
Auch können die Richter bei der Berathung sowohl von den Untersuchungsacten und den
sonstigen auf die Untersuchung bezüglichen Gegenständen, als von dem über die Verhandlung
aufgenommenen Protocolle (vergl. 286) Einsicht nehmen.
264. Die Abstimmung erfolgt von dem untersten Dienstgrade (§ 231) aufwärts Abstimmung.
dergestalt, daß der Vorsitzende zuletzt stimmt. »
Bei gleichem Grade giebt der dem Dienstalter nach Jüngere seine Stimme vor dem
Aelteren ab.
Zur Entscheidung jeder einzelnen, dem Spruchkriegsgerichte vorzulegenden Frage ist eine
Mehrheit von vier Stimmen hinreichend.
1 265. Zunächst ist die Frage in Erwägung zu ziehen und, da nöthig, zu allgemeiner Beschluß über
Berathung zu bringen, ob die Untersuchung für spruchreif zu erachten sei oder, ob und welche die Shuch-
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