Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Bestimmungen 
über den 
Kostenpunkt. 
Forts etzung. 
Fortsetzung. 
(∆ 166 ) 
8 280. Insoweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kostenfreiheit nicht stattfindet 
(§ 365), hat die Verurtheilung des Angeschuldigten in der Hauptsache die Verurtheilung 
desselben in die Untersuchungskosten zur Folge. 
Sind unter dieser Voraussetzung mehrere Angeschuldigte in derselben Untersuchung be- 
fangen gewesen und in der Hauptsache verurtheilt, so fallen jedem einzelnen Angeschuldigten 
diejenigen Kosten ausschließlich zur Last, welche lediglich in Betreff seiner, insbesondere durch 
seine Haft, durch seine Vertheidigung (§ 365) oder durch besondere bei ihm eingetretene Er- 
eignisse oder nur ihn angehende Untersuchungshandlungen oder durch sein besonderes Ver- 
schulden entstanden sind. 
Alle anderen Kosten sind, unter gleicher Voraussetzung, für die sämmtlichen Angeschuldig- 
ten dergestalt gemeinschaftlich, daß ein jeder zu einem nach Lage der Sache zu bestimmenden 
Antheile zu verurtheilen ist, jedoch auch für die Antheile der Uebrigen an den gemeinschaftlichen 
Kosten zu ungetheilter Hand haftet. Sind besondere Antheile im Erkenntnisse nicht bestimmt 
worden, so sind gleiche Antheile anzunehmen. 
*281. Wird der Angeschuldigte freigesprochen, so hat er dessenungeachtet die auf seine 
Vertheidigung, wenn solche von einem Rechtsanwalte geführt worden, verwendeten Kosten inso- 
weit, als deren Uebertragung aus der Staatscasse nach § 365 Akf. 4 unbedingt ausgeschlossen 
ist, die übrigen Untersuchungskosten aber nur insoweit zu tragen, als er solche durch falsche 
Selbstanzeige oder durch falsche außergerichtliche Berühmung der Thäterschaft veranlaßt hatte. 
Nicht minder ist der Freigesprochene in die Abstattung der Kosten zu verurtheilen, welche 
durch Versäumnisse oder offenbar unerhebliche Anträge desselben erwachsen sind. 
§282. Ist ein nach Maaßgabe dieses Gesetzes von den Untersuchungskosten nicht be- 
freiter Angeschuldigter wegen mehrerer Handlungen in Untersuchung gezogen und es erfolgt ein 
denselben theils verurtheilendes, theils freisprechendes Enderkenntniß, so sind hinsichtlich des- 
jenigen Theils der Untersuchung, worauf die Verurtheilung beruht, die Vorschriften des § 2 80, 
binsichtlich desjenigen, worauf die Freisprechung beruht, die Vorschriften des § 281 zur An- 
wendung zu bringen. 
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn der Angeschuldigte zwar wegen der ihm bei- 
Zemessenen Handlung verurtheilt, diese aber für ein geringeres Verbrechen geachtet worden, 
wegen dessen die sämmtlichen aufgewendeten Kosten nicht aufzuwenden gewesen sein würden. 
Wenn von mehreren, wegen derselben Handlung Angeschuldigten einer oder einige frei- 
gesprochen, ein anderer oder einige andere aber verurtheilt worden, so sind die Kosten von den- 
selben, soweit sie hierzu nach 92280 und 6281 verpflichtet sind, abzustatten. 
Lassen die Kosten in diesen Fällen sich nicht füglich trennen, so ist die Verurtheilung in 
die Kosten auf einen nach richterlichem Ermessen festzustellenden Antheil der Gesammtkosten zu 
richten.
	        
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