Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(167 -) 
& 283. Sobald das von dem Auditeur abgefaßte Erkenntniß (§279) von den Richtern 
auf erfolgtes Vorlesen genehmigt worden, ist dasselbe dem wieder vorgerufenen Angeschuldigten, 
sowie den sonstigen Betheiligten in der Sitzung bekannt zu machen. 
Dabei hat der Auditeur auch die in dem Erkenntnisse angezogenen Gesetzstellen vorzulesen 
oder vorlesen zu lassen und den Angeschuldigten über das ihm zustehende Rechtsmittel und 
die Frist zu dessen Einwendung (§ 69) zu belehren, auch daß solches geschehen, im Protocolle 
zu bemerken. 
In besonders umfänglichen Sachen kann, zwar nicht die Bekanntmachung des Erkennt- 
nisses, wohl aber die der Entscheidungsgründe ausgesetzt und die letztere in einer nicht über 
acht Tage hinauszuschiebenden Sitzung, bei welcher übrigens schon die Anwesenheit von 
vier Richtern genügt, vorgenommen werden. In diesem Falle beginnt die Frist zur Ein- 
wendung des Rechtsmittels gegen das Erkenntniß mit dem Tage der Bekanntmachung der 
Entscheidungsgründe. 
Das Außenbleiben des Angeschuldigten steht der Bekanntmachung nicht entgegen. 
§& 284. Das Erkenntniß nebst Entscheidungsgründen ist alsbald nach der Verkündigung 
des ersteren in einer besonderen urkundlichen Ausfertigung zu den Acten zu bringen. (Vergl. 
noch 6 11.) 
& 285. Dem Commandanten ist das Erkenntniß nebst Entscheidungsgründen alsbald 
nach beendigter Sitzung in Kraft der Bekanntmachung vorzulegen und, daß dieses geschehen, 
unter genauer Angabe der Zeit, zu den Acten zu bemerken. 
Dasselbe findet auch in Beziehung auf die erst später etwa (§ 283 Abs. 3) abgefaßten 
Entscheidungsgründe statt. 
& 286. Das über die Schlußverhandlung aufzunehmende Protocoll soll den Verlauf der 
Verhandlung dergestalt wiedergeben, daß daraus, nächst der namentlichen Angabe der dabei mit- 
wirkenden Gerichtsmitglieder, des Angeschuldigten, sowie der etwaigen Zeugen und Sachver- 
ständigen, die wirkliche Vornahme aller vorgeschriebenen gerichtlichen Handlungen und deren 
Gesetzlichkeit zu erkennen ist (vergl. noch § 325 Schlußs.). 
Abweichungen, Zusätze oder Veränderungen bezüglich der in der Untersuchung abgegebenen 
Erklärungen, erstatteten Aussagen und sonst erlangten Ergebnisse, insbesondere auch Geständ- 
nisse des Angeschuldigten sind zu Protocoll zu nehmen. Aussagen solcher Zeugen und Sach- 
verständigen, welche in der Sitzung zum ersten Male befragt werden, sind jedenfalls ihrem 
ganzen Inhalte nach zu protocolliren. Ebenso sind die Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen, 
welche nicht bereits in der Untersuchung stattgefunden hatten, vollständig zu protocolliren. 
Anträge des Angeschuldigten, des Vertheidigers oder anderer Betheiligten und hierauf er- 
theilte Entscheidungen des Vorsitzenden, oder des verhandelnden Auditeurs oder des Gerichts, 
Verkündigung 
des Erkennt- 
nisses. 
Ausfertigung 
des Erkennt- 
nisses. 
Bekannt- 
machunganden 
Comman= 
danten. 
Sitzungs- 
protocoll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.