Verfahren beim
Außenbleiben
des Ange-
schuldigten.
Verfahren beim
Außenbleiben
eines der Ange-
schuldigten.
Verfahren bei
späterer Ge-
stellung des
außengeblie-
benen Ange-
schuldigten.
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6 293. Ist der Angeschuldigte unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außen-
geblieben und kann er auch nicht sofort erlangt werden, so ist die anberaumte Sitzung aufzu-
heben und von dem Untersuchungsgerichte das Nöthige wegen der Gestellung und, nach Be-
finden, wegen Verwahrung des Angeschuldigten zu verfügen.
Ist zu besorgen, daß die längere Aussetzung der Beweisaufnahme für die Ermittelung
der Wahrheit nachtheilig sein würde und gleichwohl die baldige Gestellung des Angeschuldigten
nicht zu erwarten, so hat das Untersuchungsgericht die Zeugen und Sachverständigen ausführ-
lich und eidlich nach Maaßgabe von § 251 fg. abzuhören, sowie sonst für Aufnahme des
Beweises zu sorgen. Hierüber allenthalben ist ein ausführliches Protocoll aufzunehmen.
Ist jedoch ein besonderes Interesse dafür vorhanden, daß die Aburtheilung der Sache auch
bei Abwesenheit des Angeschuldigten, dessen baldige Gestellung nicht zu erwarten, erfolge, so
kann von dem Gerichte auch mit der Eröffnung der Schlußverhandlung, sowie mit der Beweis-
aufnahme und Aburtheilung der Sache ebenso, als ob der Angeschuldigte gegenwärtig wäre,
verfahren werden. Dieß gilt insbesondere auch in dem Falle, wenn es sich um das Verbrechen
der Desertion handelt. Ein Vertheidiger des Abwesenden wird in diesen Fällen nur dann zu-
gelassen, wenn die Vertheidigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§& 29, 30) eine
nothwendige ist.
#294. Wenn von mehreren Angeschuldigten nur ein einzelner oder einzelne, entschuldigt
oder unentschuldigt, außengeblieben oder nicht zu erlangen gewesen, so hängt es von dem Er-
messen des Gerichts ab, die Verhandlung, je nachdem der Außengebliebene eines mehr oder
minder schweren Verbrechens angeschuldigt, seine Betheiligung an dem Verbrechen für die Be-
urtheilung der übrigen von Einfluß und die baldige Gestellung des Außengebliebenen zu er-
warten ist oder nicht, rücksichtlich aller oder nur der außengebliebenen Angeschuldigten oder nur
einzelner derselben zü vertagen.
6 295. Ist die Schlußverhandlung gegen einen Abwesenden in den Fällen von 6§.2 93,
294 fortgesetzt worden und stellt sich derselbe oder wird derselbe gestellt, nachdem das ertheilte
Enderkenntniß rechtskräftig geworden, so ist ihm das letztere bekannt zu machen und es kann
derselbe binnen der gesetzlichen, von dem Tage dieser Bekanntmachung an zu rechnenden Frist
in derselben Weise Berufung einwenden, in welcher er sich deren bedienen konnte, wenn das
Erkenntniß ihm gleich anfänglich bekannt gemacht worden wäre. Dieses Befugniß wird da-
durch, daß von dem Vertheidiger des Angeschuldigten (+ 293 Schlußs.) oder von dem ge-
setzlichen Vertreter desselben (& 82 Abs. 1) ein Rechtsmittel eingewendet und hierauf von dem
Oberkriegsgerichte in der Sache entschieden worden ist, nicht ausgeschlossen.
Nicht minder kann der Angeschuldigte darauf antragen, daß unter einstweiliger Aufhebung
des Erkenntnisses eine anderweite Schlußverhandlung angesetzt und abgehalten werde.
Ueber diesen Antrag entscheidet das Oberkriegsgericht.