Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Einer besonderen Ausführung des Strafantrags nach geschlossener Beweisaufnahme bedarf es 
Seiten des Privatanklägers nicht. Auch kann, wenn der Privatankläger bei der Schlußver— 
handlung nicht erscheint, dessenungeachtet bezüglich des von ihm verfolgten Verbrechens mit der 
Verhandlung und Aburtheilung, sowie in den Fällen der Vertagung, mit der Beweisaufnahme 
verfahren werden. 
Der Privatankläger ist, selbst wenn er zugleich als Zeuge vorgeladen worden ist, der 
Schlußverhandlung, soweit sie auf das von ihm verfolgte Verbrechen sich bezieht, vom Anfange 
an beizuwohnen befugt. 
Viertes Capitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen die Enderkenntnisse der Spruchkriegsgerichte. 
*315. Der Angeschuldigte kann das Erkenntniß mit der Berufung anfechten. Dieselbe Rechtsmittel 
. ..» des Angeschul— 
ist zulässig: digten. 
A. aus Gründen, die sich auf die geschehene Beantwortung der That= und Beweisfrage 
beziehen, wenn der Angeschuldigte verurtheilt oder nur aus Mangel an vollständigem Beweise 
freigesprochen worden ist, die Berufung aber darauf gerichtet ist, daß die erbrachten Beweise 
zu seiner Verurtheilung, beziehendlich zu der nur beschränkten Klagfreisprechung nicht ausreichend 
seien oder, daß die erkannte Strafe innerhalb des Strafmaaßes zu hoch gegriffen oder, daß ein 
ausreichender Grund zu seiner Verurtheilung in Betreff des Kostenpunktes nicht vorhanden sei; 
B. aus Nichtigkeitsgründen: 
1) wenn durch das Gericht eine bei Strafe der Nichtigkeit ertheilte Vorschrift oder eine 
andere, das Strafverfahren betreffende, für wesentlich zu achtende Vorschrift verletzt 
oder unrichtig angewendet worden ist, 
2) wenn zu seinem Nachtheile die als bewiesen angesehene That oder Unterlassung von 
dem Gerichte einem darauf nicht anwendbaren Gesetze unterstellt, oder in Folge un- 
richtiger Gesetzesanwendung entweder die Strafverfolgung für rechtlich zulässig erklärt, 
oder ein in den Gesetzen ausdrücklich anerkannter Strafausschließungs= oder Straf- 
minderungsgrund nicht berücksichtigt worden ist, 
3) wenn zu seinem Nachtheile von dem Gerichte, ohne einen gesetzlichen Erschwerungs- 
grund anzuführen, entweder über das nach der angewendeten Gesetzesstelle zulässige 
höchste Strafmaaß oder auf eine in derselben nicht nachgelassene Strafart erkannt 
worden ist. 
* 316. Von dem Commandanten kann der Revisionsantrag erhoben werden. Derselbe Rechtsmittel 
ist nur aus Nichtigkeitsgründen zulässig und zwar: des Lomman- 
1) wenn durch das Gericht eine bei Strafe der Nichtigkeit ertheilte Vorschrift oder eine · 
andere, das Strafverfahren betreffende, für wesentlich zu achtende Vorschrift verletzt 
oder unrichtig angewendet worden ist,
	        
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