Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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326. Die Vorschriften in 8 213 Abs. 2, 3, 4, 5 gelten hier ebenfalls. 
Für zulässig nach den Bestimmungen von § 315, B2 und § 316, 2 können die Be- 
rufung und der Revisionsantrag dann nicht erachtet werden, wenn die Rechtsansicht, von 
welcher das Enderkenntniß ausgegangen, mit einer früheren, in derselben Untersuchung ertheilten 
Entscheidung des Oberkriegsgerichts übereinstimmt und nicht behauptet wird, daß die thatsäch- 
liche Unterlage der früheren Entscheidung des Oberkriegsgerichts mit der thatsächlichen Fest- 
stellung nicht übereinstimme, von welcher das Enderkenntniß ausgegangen ist. 
Der freigesprochene Angeschuldigte kann eine Berufung aus Nichtigkeitsgründen nur insofern 
einwenden, als er bei einer beschränkten Klagfreisprechung (IJ 274 Abs. 2) eine Straffrei- 
sprechung verlangt. 
#327. Wird das Erkenntniß wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung einer 
strafrechtlichen Bestimmung, gleichviel ob von dem Commandanten oder ob von dem Ange- 
schuldigten, angefochten, so hat das Oberkriegsgericht sich auf die rechtliche Beurtheilung der 
in der angefochtenen Entscheidung für erwiesen erachteten Thatsachen zu beschränken, demnach 
die Beweisaufnahme oder die Ergebnisse derselben einer Prüfung nicht zu unterwerfen. 
Nicht minder leiden die Bestimmungen in 9§ 214, 215 hier Anwendung, jevoch mit 
der Beschränkung, daß das Erkenntniß des Spruchkriegsgerichts auf eine von dem Angeschul- 
digten eingewendete Berufung oder einen zu dessen Gunsten von dem Commandanten einge- 
wendeten Revisionsantrag nicht zum Nachtheile des Angeschuldigten abgeändert werden kann. 
328. Leidet das Verfahren oder das Erkenntniß an einer unheilbaren Nichtigkeit nach 
315, B1, § 316, 1, in Folge deren die Aufhebung des Erkenntnisses oder auch des Ver- 
fahrens auszusprechen ist, gleichviel, ob die Aufhebung aus diesem Grunde von dem Comman-= 
danten oder von dem Angeschuldigten beantragt worden, oder ob sie von amtswegen zu erkennen 
ist (I 70 Abs. 2, 3), so hat das Oberkriegsgericht die Sache zur nochmaligen Verhandlung 
und Entscheidung, beziehendlich nur zu letzterer, an das Gericht, welches das frühere Erkenntniß 
ertheilt hat, zurückzuweisen. 
In gleicher Maaße ist die Sache an das Gericht, von welchem das frühere Erkenntniß 
ertheilt worden, zurückzuweisen, wenn die Aufhebung des letzteren zum Nachtheile des Ange- 
schuldigten aus Gründen der in § 316, 2, 3 bemerkten Art beantragt worden ist und dieser 
Antrag als begründet befunden wird. 
In allen übrigen Fällen, wo die Abänderung des früheren Erkenntnisses zu Gunsten des 
Angeschuldigten als nothwendig sich darstellt, hat das Oberkriegsgericht, ohne Verweisung der 
Sache, sofort selbst auf Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses in den als beschwerend 
befundenen Punkten zu erkennen. 
329. Erscheint eine nochmalige Verhandlung nöthig (§J 328 Abs. 1, 2), so kann 
das Oberkriegsgericht die Sache behufs der Verhandlung und Aburtheilung auch an ein anderes 
Gericht, als dasjenige, vor welchem die Sache bisher verhandelt wörden war, verweisen. 
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Beschränk- 
ungen der 
Rechtsmittel 
aus Nichtig- 
keitsgründen. 
Entscheidung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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