Erkenntniß.
Allgemeine
Bestimmung.
Straf-
verfügung.
( 182 )
Hat der Angeschuldigte sich einen Vertheidiger gewählt, so kann der letztere nach Schluß
der Untersuchung die Acten an Gerichtsstelle einsehen, wogegen über Gesuche um Einsichts-
nahme der Acten zu einer früheren Zeit oder um Mittheilung der Acten in die Wohnung des
Vertheidigers, das Gericht entscheidet (vergl. § 35 Schlußs.). Auch sind dem Angeschuldig-
ten auf dessen Verlangen die Acten nach Schluß der Untersuchung an Gerichtsstelle und unter
Aufsicht einer Gerichtsperson zur Einsicht vorzulegen.
Der Vorschrift in § 35 Abs. 1 ist hier gleichfalls nachzugehen.
339. Die Abfassung des Erkenntnisses erfolgt durch das ständige Kriegsgericht.
Dasselbe ist dem Angeschuldigten, sowie dem Commandanten und beziehendlich dem An-
tragsteller bekannt zu machen.
Die Vorschriften in 6 14 Abs. 3, 4, 5 und §96 274, 279, 280, 281, 282
leiden hier gleichfalls Anwendung.
Zweites Capitel.
Von dem Verfahren bei angezeigten Beleidigungen und Verleumdungen.
340. Bei der Untersuchung und Aburtheilung solcher Beleidigungen und Verleumd-
ungen, welche lediglich nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs zu beurtheilen
sind, sind die Vorschriften des vorigen Capitels gleichfalls anzuwenden. Der Richter kann
jedoch auch in den hierher gehörigen Fällen entweder eine Strafverfügung nach § 341 erlassen
oder das § 342 fg. geordnete Verfahren einleiten.
#341. Erachtet das Gericht in Fällen der im vorigen Paragraphen gedachten Art auf
Grund einer glaubhaften Anzeige eine Gefängniß= oder einfache Arreststrafe bis zu sechs Wochen
oder eine Geldbuße bis zu einhundertundfünfzig Thalern für eine ausreichende Ahndung, so
kann es ohne weitere Untersuchung die Strafe durch eine Strafverfügung festsetzen.
Diese Verfügung, welche dem Angeschuldigten zu behändigen und dem Privatankläger in
Abschrift zuzufertigen ist, muß angeben:
1) das Vergehen,
2) die Strafe unter Angabe der einschlagenden Strafgesetze,
3) den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags für die Straf-
verfügung, soweit nicht dem Beschuldigten Kostenfreiheit zusteht (§ 365), und hierüber
4) die Eröffnung enthalten, daß der Bezüchtigte, wenn er sich durch die Strafverfügung
beschwert finden sollte, binnen einer dreitägigen Frist von dem Tage der Zustellung
an gerechnet, seine Einwendung dagegen schriftlich oder mündlich anzubringen habe,
daß aber, falls in dieser Frist eine Einwendung nicht erfolge, die Strafverfügung
Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde.