Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Erkenntniß. 
Allgemeine 
Bestimmung. 
Straf- 
verfügung. 
( 182 ) 
Hat der Angeschuldigte sich einen Vertheidiger gewählt, so kann der letztere nach Schluß 
der Untersuchung die Acten an Gerichtsstelle einsehen, wogegen über Gesuche um Einsichts- 
nahme der Acten zu einer früheren Zeit oder um Mittheilung der Acten in die Wohnung des 
Vertheidigers, das Gericht entscheidet (vergl. § 35 Schlußs.). Auch sind dem Angeschuldig- 
ten auf dessen Verlangen die Acten nach Schluß der Untersuchung an Gerichtsstelle und unter 
Aufsicht einer Gerichtsperson zur Einsicht vorzulegen. 
Der Vorschrift in § 35 Abs. 1 ist hier gleichfalls nachzugehen. 
339. Die Abfassung des Erkenntnisses erfolgt durch das ständige Kriegsgericht. 
Dasselbe ist dem Angeschuldigten, sowie dem Commandanten und beziehendlich dem An- 
tragsteller bekannt zu machen. 
Die Vorschriften in 6 14 Abs. 3, 4, 5 und §96 274, 279, 280, 281, 282 
leiden hier gleichfalls Anwendung. 
Zweites Capitel. 
Von dem Verfahren bei angezeigten Beleidigungen und Verleumdungen. 
340. Bei der Untersuchung und Aburtheilung solcher Beleidigungen und Verleumd- 
ungen, welche lediglich nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs zu beurtheilen 
sind, sind die Vorschriften des vorigen Capitels gleichfalls anzuwenden. Der Richter kann 
jedoch auch in den hierher gehörigen Fällen entweder eine Strafverfügung nach § 341 erlassen 
oder das § 342 fg. geordnete Verfahren einleiten. 
#341. Erachtet das Gericht in Fällen der im vorigen Paragraphen gedachten Art auf 
Grund einer glaubhaften Anzeige eine Gefängniß= oder einfache Arreststrafe bis zu sechs Wochen 
oder eine Geldbuße bis zu einhundertundfünfzig Thalern für eine ausreichende Ahndung, so 
kann es ohne weitere Untersuchung die Strafe durch eine Strafverfügung festsetzen. 
Diese Verfügung, welche dem Angeschuldigten zu behändigen und dem Privatankläger in 
Abschrift zuzufertigen ist, muß angeben: 
1) das Vergehen, 
2) die Strafe unter Angabe der einschlagenden Strafgesetze, 
3) den Betrag der Kosten, einschließlich des zu notirenden Stempelbetrags für die Straf- 
verfügung, soweit nicht dem Beschuldigten Kostenfreiheit zusteht (§ 365), und hierüber 
4) die Eröffnung enthalten, daß der Bezüchtigte, wenn er sich durch die Strafverfügung 
beschwert finden sollte, binnen einer dreitägigen Frist von dem Tage der Zustellung 
an gerechnet, seine Einwendung dagegen schriftlich oder mündlich anzubringen habe, 
daß aber, falls in dieser Frist eine Einwendung nicht erfolge, die Strafverfügung 
Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
	        
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