Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Dasselbe kann auch von amtswegen dergleichen Erhebungen und Abhörungen verfügen, 
jedoch leidet rücksichtlich der gemeinen Beleidigungen und Verleumdungen die in 6 345 ge- 
troffene Beschränkung hier gleichfalls Anwendung. 
Verfahren. #350. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren und die 
Entscheidung des Oberkriegsgerichts über Rechtsmittel gegen die Enderkenntnisse der Spruch- 
kriegsgerichte gelten, soweit sie hier Anwendung finden, auch für das Verfahren auf einge- 
wendete Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse der ständigen Kriegsgerichte. 
Insbesondere kann das Oberkriegsgericht auch in diesen Fällen behufs der Verhandlung 
und Entscheidung über die Berufung und den Revisionsantrag einen Termin, wie nach 
6* 320 fg., anberaumen. 
Vierte Abtheilung. 
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens. 
Gründe der s351. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten kann von 
aufrand dem Commandanten beantragt werden oder ist, auf erlangte Kenntniß von einschlagenden That- 
Nachtheile sachen oder Umständen, von dem ständigen Kriegsgerichte ebenso, wie die ursprüngliche Unter- 
des Ange= suchungseinleitung nach § 89 fg., von amtswegen in Erwägung zu ziehen: 
shuldizten. 1) wenn nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens (SI§ 105, 208), oder nach er- 
folgter Straf= oder Klagfreisprechung des Angeschuldigten (S 274) sich ergiebt, daß 
die eine oder die andere durch falsches Zeugniß, Fälschung, Bestechung- oder eine 
sonstige strafbare Handlung des Angeschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt 
worden ist, 
2) wenn das Verfahren wegen Mangels ausreichender Beweismittel nach 6 105 oder 
6& 208 eingestellt worden ist und neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht wer- 
den, welche entweder schon vorhandene Verdachtsgründe verstärken oder neue Verdachts- 
gründe darbieten oder Entschuldigungsthatsachen, welche der erfolgten Einstellung unter- 
legen haben, beseitigen, # 
3) wenn nach einer Klagfreisprechung (§ 274) der Angeschuldigte gerichtlich oder außer- 
gerichtlich ein Geständniß der ihm beigemessenen That ablegt, oder wenn andere neue 
Thatsachen oder Beweismittel sich ergeben, welche schon an sich und ohne daß es eines 
Zurückgehens auf die Ergebnisse der früheren Beweisaufnahme in Betreff des Beweises 
der Thäterschaft gegen den Angeklagten bedarf, die Ueberführung des letzteren, daß er 
die ihm beigemessene That begangen habe, zu begründen geeignet sind, 
4) wenn der Verurtheilte nach dem Enderkenntnisse gerichtlich oder außergerichtlich ein 
Geständniß ablegt, oder andere neue Thatsachen sich ergeben, aus welchen hervorgeht,
	        
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