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An Sonn= und Feiertagen, sowie während der Charwoche, soll ein Todesurtheil nicht
vollstreckt werden.
*389. Wenn ein Militärgerichtsbefohlener wegen eines gemeinen Verbrechens zur
Todesstrafe. verurtheilt worden ist, so ist derselbe behufs deren Vollstreckung an die Civilgerichts-
behörde abzugeben, welcher sie zustehen würde, wenn der Verurtheilte der Militärgerichtsbarkeit
nicht unterworfen gewesen wäre.
Die Vollstreckung der Todesstrafe geschieht solchenfalls nach Maaßgabe der Vorschriften
der allgemeinen Strafproceßordnung.
*390. Bei ganz oder theilweise freisprechenden Erkenntnissen ist dem Angeschuldigten
auf sein Verlangen eine Abschrift des Erkenntnisses und der Entscheidungsgründe, soweit letztere
ihn betreffen, in beglaubter Form unentgeldlich auszufertigen.
Das Kriegsministerium kann, beziehendlich im Einvernehmen mit dem Justizministerium,
die amtliche Veröffentlichung ergangener, sowohl freisprechender, als verurtheilender Erkenntnisse
anordnen.
&391. Das Untersuchungsgericht hat zugleich die Rückgabe der in Beschlag genommenen
Ueberführungsstücke oder Gegenstände des Verbrechens, insoweit sie nicht zum Vortheile der
Staats= oder einer anderen Casse verwirkt, oder wegen des Gebrauchs zu verbrecherischen Zwecken
zu vernichten sind, an den Eigenthümer anzuordnen, sofern derselbe mit Sicherheit ermittelt
worden und ein Widerspruch eines Dritten oder des hierüber zu befragenden Angeschuldigten
nicht vorliegt.
* 392. Sind Gegenstände, welche dem Angeschuldigten eigenthümlich gehören, in
Beschlag genommen worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon mit
Zustimmung des Angeschuldigten der dem Verletzten gebührende Ersatz zu bestreiten.
Der Anzeschuldigte ist solchenfalls über die Ersatzleistung noch vor Ertheilung des End-
erkenntnisses gerichtswegen zu befragen.
Die Ersatzleistung geht der Berichtigung der Kosten (vergl. übrigens § 365 Abs. 1) aus
diesen Gegenständen voraus.
8393. Ist ein Verurtheilter aus der Strafhaft entwichen und wird die Identität
desselben mit einem später Ergriffenen bezweifelt, so ist hierüber, sofern der Entwichene noch als
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen zu betrachten ist, von einem niedergesetzten Spruch-
kriegsgerichte, auf Grund der darüber zu erhebenden Zeugenaussagen und sonstiger Erörter-
ungen, mittelst Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung erfolgt, wenn der Verurtheilte aus der Militärstrafanstalt entwichen,
durch ein bei dem Stabskriegsgerichte, in anderen Fällen durch ein bei demjenigen Gerichte zu
berufendes Spruchkriegsgericht, bei welchem das Straferkenntniß gesprochen worden war.
Fortsetzung.
Abschrift und
Bekannt-
machung der
Erkenntnisse.
kückgabe der
in Beschlag ge-
nommenen
Gegenstände.
Ersatzleistung.
Verfahren
gegen aus der
Straphaft
Entwichene.