Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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An Sonn= und Feiertagen, sowie während der Charwoche, soll ein Todesurtheil nicht 
vollstreckt werden. 
*389. Wenn ein Militärgerichtsbefohlener wegen eines gemeinen Verbrechens zur 
Todesstrafe. verurtheilt worden ist, so ist derselbe behufs deren Vollstreckung an die Civilgerichts- 
behörde abzugeben, welcher sie zustehen würde, wenn der Verurtheilte der Militärgerichtsbarkeit 
nicht unterworfen gewesen wäre. 
Die Vollstreckung der Todesstrafe geschieht solchenfalls nach Maaßgabe der Vorschriften 
der allgemeinen Strafproceßordnung. 
*390. Bei ganz oder theilweise freisprechenden Erkenntnissen ist dem Angeschuldigten 
auf sein Verlangen eine Abschrift des Erkenntnisses und der Entscheidungsgründe, soweit letztere 
ihn betreffen, in beglaubter Form unentgeldlich auszufertigen. 
Das Kriegsministerium kann, beziehendlich im Einvernehmen mit dem Justizministerium, 
die amtliche Veröffentlichung ergangener, sowohl freisprechender, als verurtheilender Erkenntnisse 
anordnen. 
&391. Das Untersuchungsgericht hat zugleich die Rückgabe der in Beschlag genommenen 
Ueberführungsstücke oder Gegenstände des Verbrechens, insoweit sie nicht zum Vortheile der 
Staats= oder einer anderen Casse verwirkt, oder wegen des Gebrauchs zu verbrecherischen Zwecken 
zu vernichten sind, an den Eigenthümer anzuordnen, sofern derselbe mit Sicherheit ermittelt 
worden und ein Widerspruch eines Dritten oder des hierüber zu befragenden Angeschuldigten 
nicht vorliegt. 
* 392. Sind Gegenstände, welche dem Angeschuldigten eigenthümlich gehören, in 
Beschlag genommen worden oder sonst in gerichtlichen Gewahrsam gelangt, so ist davon mit 
Zustimmung des Angeschuldigten der dem Verletzten gebührende Ersatz zu bestreiten. 
Der Anzeschuldigte ist solchenfalls über die Ersatzleistung noch vor Ertheilung des End- 
erkenntnisses gerichtswegen zu befragen. 
Die Ersatzleistung geht der Berichtigung der Kosten (vergl. übrigens § 365 Abs. 1) aus 
diesen Gegenständen voraus. 
8393. Ist ein Verurtheilter aus der Strafhaft entwichen und wird die Identität 
desselben mit einem später Ergriffenen bezweifelt, so ist hierüber, sofern der Entwichene noch als 
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen zu betrachten ist, von einem niedergesetzten Spruch- 
kriegsgerichte, auf Grund der darüber zu erhebenden Zeugenaussagen und sonstiger Erörter- 
ungen, mittelst Erkenntnisses zu entscheiden. 
Die Entscheidung erfolgt, wenn der Verurtheilte aus der Militärstrafanstalt entwichen, 
durch ein bei dem Stabskriegsgerichte, in anderen Fällen durch ein bei demjenigen Gerichte zu 
berufendes Spruchkriegsgericht, bei welchem das Straferkenntniß gesprochen worden war. 
Fortsetzung. 
Abschrift und 
Bekannt- 
machung der 
Erkenntnisse. 
kückgabe der 
in Beschlag ge- 
nommenen 
Gegenstände. 
Ersatzleistung. 
Verfahren 
gegen aus der 
Straphaft 
Entwichene.
	        
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