Verfolgung des
flüchtigen
Verurtheilten.
Voraus-
setzungen der
Verurtheilung
zum Ersatze.
Antrags-
stellung.
Verweisung
auf den Civil-
proceßweg.
(198 )
War das Straferkenntniß von einem Spruchkriegsgerichte gesprochen worden, so ist das
zur Entscheidung über die Identität berufene Spruchkriegsgericht, soweit thunlich, aus den-
selben Richtern zu bilden, von welchen das Straferkenntniß ausgegangen war.
Die Verhandlung kann, bei Vermeidung der Nichtigkeit, nur in Gegenwart des Ange-
schuldigten vorgenommen werden.
Das Erkenntniß kann nur wegen Verletzung wesentlicher Formen angefochten werden.
Dagegen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betreff der Herstellung der Identität
den Beschränkungen von § 351 nicht unterworfen.
39 4. Der Verurtheilte, welcher der Strafvollstreckung durch die Flucht oder Ver-
bergung seines Aufenthalts sich entzieht, ist nach Maaßgabe der Vorschriften des zweiten Capitels
der ersten Abtheilung des besonderen Theils zu verfolgen.
Sechste Abtheilung.
Von dem Anschlusse des Beschädigten an das Strafverfahren.
*# 395. Mit dem Straferkenntnisse ist auf den Antrag des Beschädigten die Verurtheilung
des Angeschuldigten zur Ersatzleistung, insonderheit zur Rückgabe entzogener Sachen, soweit die
Ersatzpflicht als rechtliche Folge des Verbrechens erscheint, wegen dessen er verurtheilt wird,
dann zu verbinden (vergl. jedoch § 399), wenn aus den zum Zwecke der Untersuchung nöthig
gewordenen Erörterungen die Verbindlichkeit zum Ersatze mit ausreichender Bestimmtheit sich
ergiebt und Dasjenige, was deshalb zu leisten ist, ohne förmliche Beweisführung und ohne
daß hierdurch die Untersuchung aufgehalten wird, festgestellt werden kann.
*396. Der Beschädigte hat in den zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen
Untersuchungen den Antrag auf Verurtheilung des Angeschuldigten zur Ersatzleistung bei dem
Untersuchungsgerichte bis zum Actenschlusse (I 108) anzubringen. Spätere Anträge sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeschuldigten zuzulassen.
In den vor das ständige Kriegsgericht gehörigen Untersuchungen kann der Antrag bis zur
Fällung des Erkenntnisses gestellt werden.
Der Antragsteller hat bestimmt anzugeben, worauf er seine Forderung richtet, auch dieselbe
auf Verlangen des Gerichts näher zu begründen.
Der Antrag ist dem Angeschuldigten mitzutheilen und letzterer mit seinen etwaigen Ein-
wendungen zu hören.
*397. Mangeln die in § 395 bestimmten Voraussetzungen der Verurtheilung, oder
werden gegen den Anspruch oder zur Aufrechthaltung desselben von den Parteien erhebliche
Thatsachen angeführt, deren Erörterung nicht zum Behufe der Entscheidung in der Strassache
nöthig ist, so ist der Beschädigte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zur besonderen
Ausführung im Wege des bürgerlichen Processes zu verweisen.