Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Verfolgung des 
flüchtigen 
Verurtheilten. 
Voraus- 
setzungen der 
Verurtheilung 
zum Ersatze. 
Antrags- 
stellung. 
Verweisung 
auf den Civil- 
proceßweg. 
(198 ) 
War das Straferkenntniß von einem Spruchkriegsgerichte gesprochen worden, so ist das 
zur Entscheidung über die Identität berufene Spruchkriegsgericht, soweit thunlich, aus den- 
selben Richtern zu bilden, von welchen das Straferkenntniß ausgegangen war. 
Die Verhandlung kann, bei Vermeidung der Nichtigkeit, nur in Gegenwart des Ange- 
schuldigten vorgenommen werden. 
Das Erkenntniß kann nur wegen Verletzung wesentlicher Formen angefochten werden. 
Dagegen ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Betreff der Herstellung der Identität 
den Beschränkungen von § 351 nicht unterworfen. 
39 4. Der Verurtheilte, welcher der Strafvollstreckung durch die Flucht oder Ver- 
bergung seines Aufenthalts sich entzieht, ist nach Maaßgabe der Vorschriften des zweiten Capitels 
der ersten Abtheilung des besonderen Theils zu verfolgen. 
Sechste Abtheilung. 
Von dem Anschlusse des Beschädigten an das Strafverfahren. 
*# 395. Mit dem Straferkenntnisse ist auf den Antrag des Beschädigten die Verurtheilung 
des Angeschuldigten zur Ersatzleistung, insonderheit zur Rückgabe entzogener Sachen, soweit die 
Ersatzpflicht als rechtliche Folge des Verbrechens erscheint, wegen dessen er verurtheilt wird, 
dann zu verbinden (vergl. jedoch § 399), wenn aus den zum Zwecke der Untersuchung nöthig 
gewordenen Erörterungen die Verbindlichkeit zum Ersatze mit ausreichender Bestimmtheit sich 
ergiebt und Dasjenige, was deshalb zu leisten ist, ohne förmliche Beweisführung und ohne 
daß hierdurch die Untersuchung aufgehalten wird, festgestellt werden kann. 
*396. Der Beschädigte hat in den zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen 
Untersuchungen den Antrag auf Verurtheilung des Angeschuldigten zur Ersatzleistung bei dem 
Untersuchungsgerichte bis zum Actenschlusse (I 108) anzubringen. Spätere Anträge sind 
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeschuldigten zuzulassen. 
In den vor das ständige Kriegsgericht gehörigen Untersuchungen kann der Antrag bis zur 
Fällung des Erkenntnisses gestellt werden. 
Der Antragsteller hat bestimmt anzugeben, worauf er seine Forderung richtet, auch dieselbe 
auf Verlangen des Gerichts näher zu begründen. 
Der Antrag ist dem Angeschuldigten mitzutheilen und letzterer mit seinen etwaigen Ein- 
wendungen zu hören. 
*397. Mangeln die in § 395 bestimmten Voraussetzungen der Verurtheilung, oder 
werden gegen den Anspruch oder zur Aufrechthaltung desselben von den Parteien erhebliche 
Thatsachen angeführt, deren Erörterung nicht zum Behufe der Entscheidung in der Strassache 
nöthig ist, so ist der Beschädigte mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zur besonderen 
Ausführung im Wege des bürgerlichen Processes zu verweisen.
	        
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