Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Besondere Be- 
( 200 ) 
*400. Erläßt das Gericht nach § 341 eine Strafverfügung, so kann es, wenn der 
stimmungen. Beschädigte den Antrag auf Verurtheilung des Angeschuldigten in Ersatz des Schadens gestellt, 
Unstatthaftig- 
keit des 
Anschlusses. 
Zurücknahme 
des An- 
schlusses. 
Rechtsmittel. 
auch das, was er deshalb fordert, bestimmt angegeben hat, die entsprechende Auflage wegen 
Leistung des verlangten Ersatzes in die Strafverfügung mit aufnehmen. Diese Auflage wird 
unter der in § 341 angegebenen Voraussetzung ebenso, wie die Strafverfügung selbst, rechts- 
kräftig. 
Erhebt der Angeschuldigte innerhalb der dreitägigen Frist eine Einwendung gegen die 
Strafverfügung, so wird dadurch die Verurtheilung in den Schadenersatz aufgehoben. Beschränkt 
er jedoch die Einwendung nur auf die letztere, so bleibt die Strafverfügung im Uebrigen in 
Kraft und es ist die Einwendung als eine Berufung gegen die Verurtheilung in den Schaden- 
ersatz zu betrachten (vergl. S§ 403). 
# 401. Der Beschädigte kann zwar sowohl vor Einleitung als auch während des Straf- 
verfahrens seine Schädenansprüche im Wege des bürgerlichen Processes geltend machen, es ist 
jedoch eine gleichzeitige Verfolgung derselben im Wege des bürgerlichen Processes und in dem 
Strafverfahren unzulässig. Es soll daher der Anschluß an das Strafverfahren als die Zurück- 
nahme der etwa bereits erhobenen Civilklage, und die Erhebung der letzteren als die Zurück- 
nahme des etwa bereits erklärten Anschlusses betrachtet werden. 
Der Beschädigte kann sich dem Strafverfahren nicht mehr anschließen, wenn bereits im 
bürgerlichen Processe durch eine Entscheidung, welche rechtskräftig geworden, oder gegen welche 
ein ordentliches Rechtsmittel nicht weiter zulässig ist, die Verurtheilung in den Ersatzanspruch, 
oder die Entbindung von demselben endgültig erfolgt ist. 
Dagegen giebt eine Abweisung der Klage in der angebrachten Maaße kein Hinderniß für 
den Anschluß an das Strafverfahren ab. 
*402. Dem Beschädigten steht es frei, den Anschluß an das Strafverfahren bis zur 
Rechtskraft der Entscheidung über denselben zurückzunehmen. Er hat jedoch solchenfalls die 
durch den Anschluß etwa verursachten Kosten zu übertragen, soweit ihm nicht nach § 365 
Abs. 1 Kostenbefreiung zusteht. 
Im Falle der Zurücknahme ist der Beschädigte bei Geltendmachung seiner Ansprüche im 
bürgerlichen Processe auf sein Vorbringen bei dem Anschlusse, insbesondere auch auf die dabei 
aufgestellte Schädenberechnung nicht beschränkt. Dieß gilt auch in dem Falle, wenn er durch 
das Strafgericht mit seinen Ansprüchen zur Verfolgung im bürgerlichen Processe verwiesen 
worden ist. 
6 403. Der Verurtheilte kann die Entscheidung über den Antrag des Beschädigten mit 
der Berufung anfechten. 
Ueber dieselbe entscheidet das Oberkriegsgericht in einer Versammlung von drei rechtskun- 
digen Mitgliedern.
	        
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