Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Verhältniß der 
Entscheidung 
über die Straf— 
sache zur Ent— 
scheidung über 
die Ersatzfrage. 
Vollstreckungs- 
verfahren. 
Außerordent- 
liche Verfüg- 
ungen des 
Königs. 
( 202 ) 
Dagegen giebt eine Abweisung der Klage in der angebrachten Maaße ein Hinderniß für 
den anderweiten Anschluß nicht ab. 
§ 409. Wird durch das Strafurtheil der Angeschuldigte der ihm beigemessenen Hand- 
lung für schuldig erkannt, so ist solches auch für die Entscheidung über die Ansprüche auf Er- 
stattung der aus dieser Handlung entstandenen Schäden insoweit maaßgebend, als in dem Er- 
kenntnisse die Handlung und die Verübung derselben durch den Angeschuldigten für bewiesen 
erachtet worden sind. · 
Diese Bestimmung gilt sowohl für das Gericht erster Instanz, wenn es über die Anträge 
des Beschädigten, welcher dem Strafverfahren sich angeschlossen hatte, entscheidet (vergl. § 399 
Abs. 1) als auch für die obere Instanz (88 403, 404), wenn sie in Folge Berufung des 
Verurtheilten über die Entscheidung der früheren Instanz zu erkennen hat. 
Nicht minder gilt dieselbe, wenn der Beschädigte Civilklage erhoben und vor Fällung des 
Enderkenntnisses letzter Instanz auf die in der Strafsache ertheilte Entscheidung sich berufen 
hat. Wird jedoch das Straferkenntniß erst in zweiter oder dritter Instanz beigebracht, so ist 
die Sache auf Verlangen der einen oder anderen Partei zur anderweiten Entscheidung an das 
Gericht erster Instanz zurückzugeben. Der Anberaumung eines besonderen Termines zur 
Production des Erkenntnisses bedarf es nicht. Auch ist der Beklagte mit einem Gegenbeweise, 
daß die strafbare Handlung überhaupt nicht, oder doch nicht von ihm verübt worden sei, nicht 
zu hören. - 
Hierüber soll es allenthalben keinen Unterschied machen, ob der Beschädigte dem Straf— 
verfahren sich vorher angeschlossen hatte oder nicht. 
410. Das Vollstreckungsverfahren in Betreff der Verurtheilung in Ersatzleistung ge— 
bört in allen Fällen vor das ständige Kriegsgericht, vor welchem der Verurtheilte nach den 
Bestimmungen des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, seinen Gerichtsstand hat. 
Siebente Abtheilung. 
Von dem Strafverfahren in Kriegszeiten 2c. 
& 411. Wenrn, insbesondere im Felde oder auf dem Marsche dahin, Verhältnisse ein- 
treten, wodurch die Anwendung des in gegenwärtigem Gesetze vorgeschriebenen Verfahrens un- 
möglich gemacht oder doch so erschwert würde, daß die für die Militärstrafrechtspflege bestellten 
Behörden ihre amtlichen Befugnisse nur mit erheblichem Zeitverluste auszuüben vermöchten, so 
werden durch den König diejenigen Abweichungen von den über das Verfahren ertheilten Vor- 
schriften festgesetzt, welche zum Zwecke ungehinderter und unaufhältlicher Rechtspflege als ange- 
messen sich darstellen. 
Insbesondere kann von dem Könige die einstweilige Unwirksamkeit gewisser Rechtemittel
	        
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