Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(208 ) 
II. 
Eid 
der Richter bei dem (beziehendlich permanenten) Standgerichte: 
Ich schwöre hiermit zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei dem (zur 
Zeit) hier niedergesetzten (permanenten) Standgerichte die mir übertragene richterliche Pflicht 
nach meinem besten Wissen und Gewissen erfüllen, den bevorstehenden gerichtlichen Verhand— 
lungen mit Aufmerksamkeit folgen, die Anschuldigungs- und Entschuldigungsbeweise gewissen— 
haft prüfen, bei meinen Aussprüchen Jedermann gleiches Recht, ohne Ansehen der Person, 
angedeihen, auch mich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen und mich überhaupt so ver— 
halten will, wie es einem treuen, redlichen und gewissenhaften Richter gebührt; so wahr 2c. 
III. 
Eid 
eines Zeugen in der Untersuchung: 
Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß die von mir erstattete Aus- 
sage durchgängig der Wahrheit entspricht und ich wissentlich etwas zur Sache Gehöriges nicht 
verschwiegen habe, sowie daß ich auch bei etwaigen künftigen Befragungen in dieser Untersuch- 
ung allenthalben die Wahrheit sagen und wissentlich etwas zur Sache Gehöriges nicht ver- 
schweigen werde; so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum und sein heiliges Wort!") 
IV. 
Eid 
eines Zeugen in der Schlußverhandlung: 
Ich schwöre 2c. daß die von mir in der Untersuchung gegen N. N. 2c. erstattete Aussage 
durchgängig der Wahrheit entspricht und ich wissentlich etwas zur Sache Gehöriges nicht ver- 
schwiegen habe; so wahr 2c. 
V. 
Eid 
eines Sachverständigen: 
Ich schwöre 2c. daß ich meine Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und mein 
Gutachten, meiner Kenntniß und Erfahrung gemäß, nach sorgfältiger Prüfung gewissenhaft 
abgeben werde; so wahr rc. 
— 
*) Bei Bekennern einer anderen, als der christlichen Religion, sind die Schlußworte entsprechend ab— 
zuändern.
	        
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