Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(209 ) 
VI. 
Eid 
eines Uebersetzers: 
Ich schwöre ꝛc. daß ich das mir Mitgetheilte getreu und gewissenhaft übersetzen werde; 
so wahr 2c. 
VII. 
Eid 
eines Dollmetschers bei Abhörung einer der deutschen Sprache unkundigen Person: 
Ich schwöre 2c. daß ich die Fragen, welche das Gericht vorlegen wird, und die Antworten, 
welche N. N. darauf ertheilen wird, richtig übersetzen (und in der Sprache des Abzuhörenden 
genau niederschreiben) will, Alles nach bestem Wissen und Gewissen; so wahr 2c. 
VIII. 
Eid 
eines Dollmetschers bei Abhörung einer der Rede nicht mächtigen Person: 
Ich schwöre 2c. daß ich die Fragen dem Abzuhörenden verständlich machen und den Sinn 
der Zeichen, womit derselbe antworten wird, angeben will, Alles nach bestem Wissen und Ge- 
wissen, so wahr 2c. 
  
Inhaltsverzeichniß. 
  
Allgemeiner Theil. 
Erstes Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Untersuchungsprincip als Regel Z 
Beruf der Behörden und der sonst bei dem militärgerichtlichen Strafverfahren amtlich 
Betheiligten . . . . 
Ausschließung der Staatsanwaltschaft 
Mitwirkung des Commandanten 
Fortsetzung . 
Stellung des Commandanten gegenüber den Gerichten. 
1562. 31 
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