Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Befugniß zu Anordnung des Standrechts 8 415. 
Standrechtliche Strafe § 416. 
Sofortige Standrechtsverkündigung 8 417. 
Dauer der Wirksamkeit der Standrechtsverkündigung § 418. 
Besondere Bestimmungen . §419. 
Niedersetzung des Militärstandgerichts 8 420. 
Verlauf der Verhandlung § 421. 
Standgerichtliches Erkenntniß . § 42. 
Wenn ein Erkenntniß nicht abzufassen ist 5 423. 
Bekanntmachung und Vollstreckung des Erkenntnisses. § 424. 
Standgericht über Civilpersonen § 45. 
Standgerichtliches Verfahren außerhalb des Kriegsfalles. 
Allgemeine Bestimmung § 426. 
Bleibendes Standgericht. § 427. 
Anhang. 
J. Eid der Richter bei dem Spruchkriegsgerichte . Seite 207 
II. Eid der Richter bei dem (beziehendlich permanenten) Standgerichte 208 
III. Eid eines Zeugen in der Untersuchung 208 
IV. Eid eines Zeugen in der Schlußverhandlung 208 
V. Eid eines Sachverständigen 208 
VI. Eid eines Uebersetzers . 209 
VII. Eid eines Dollmetschers bei aAbhöring einer ver veutschen Sprache unkundigen 
Person . -209 
VIII. Eid eines voeb bei Abhörung einer der Rede nicht nichinen Person - 209 
  
  
E 45) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend und 
der Militärstrafproceßordnung; 
vom 2ten Juni 1862. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend und der Militärstraf- 
proceßordnung vom 23sten April 1862 und der dazu gehörigen Publicationsverordnun 
g vom 
26sten April 1862 wird, mit Allerhöchster Genehmigung, hiermit Folgendes verordnet: 
J. 
Zur Publicationsverordnung. 
1. Das strafrechtliche Verfahren in den unter das Gesetz, den Schutz der Rechte an 
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22sten Februar 1844 
Zu §2 unter
	        
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