Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 27 fg.), sowie unter das Gesetz zur weiteren Ausführ- 
ung des Bundesbeschlufses über den Schutz musikalischer und dramatischer Werke gegen unbe- 
fugte Aufführung, vom 2 7sten Juli 1846 9895, 9 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 101) 
gehörigen Fällen richtet sich auch fernerhin nach den Vorschriften dieser Gesetze. Die den 
Gerichten erster Instanz in § 17 des ersteren und in § 9 des letzteren Gesetzes und in der 
Verordnung, die von ausländischen Behörden in Untersuchungen wegen Nachdrucks erfolgen- 
den Requisitionen betreffend, vom 2 9sten November 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 29 4) übertragenen Geschäfte werden, insoweit dieselben auf Militärgerichtsbefohlene 
sich beziehen, vor dem ständigen Kriegsgerichte verhandelt und von demselben entschieden. 
Zu § 2 unter & 2. Die in den Fällen des § 28 des Staatsdienergesetzes vom 7ten März 1835 
Nr. 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 184 fg.) zu führende Untersuchung ist nach den zeit— 
herigen Vorschriften zu erledigen. 
Das Erkenntniß ist in erster Instanz auch fernerhin von dem Oberkriegsgerichte und in 
zweiter Instanz von dem Oberappellationsgerichte zu sprechen. Ebenso bewendet es bezüglich 
der Einwendung der Rechtsmittel, sowie der Abfassung dieser Erkenntnisse bei dem zeitherigen 
Verfahren. 
II. 
Zum Gesetze, die Militärgerichtsverfassung betreffend. 
Zu § 1. 3. In Beziehung auf die Prüfungen für das Militärrichteramt bewendet es bei der 
von den Ministerien des Kriegs und der Justiz ergangenen Verordnung, die Prüfungen für 
das Militärrichteramt betreffend, vom 29sten Mai 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 86 fg.). 
Zu § 8. &# 4. Bei Abwesenheit, Krankheit oder in sonstigen Behinderungsfällen des Comman- 
danten ist die Mitvollziehung durch den dessen Stelle vertretenden Offizier zu bewirken, mit 
Ausnahme der Verfügungen und Erkenntnisse der gegen den letzteren selbst etwa anhängigen 
Sachen, welchenfalls die alleinige Unterschrift des Auditeurs ausreicht. 
Ebenso sind Verfügungen und Erkenntnisse von dem Auditeur allein zu vollziehen, wenn 
es um Rechtssachen sich handelt, welche den Gouverneur zu Dresden selbst betreffen. 
Zu § 9. 85. Nach den bestehenden Bestimmungen, bei denen es auch fernerhin bewendet, findet 
(Vergl. auch die Zuziehung von Gerichtsbeisitzern zu den militärgerichtlichen Verhandlungen nicht blos in 
5 P der. Strafrechtssachen, sondern auch in Civilrechts= und Verwaltungssachen statt. 
strafproceß= Das Kriegsgericht bestimmt in jedem einzelnen Falle nach Maaßgabe der gesetzlichen Vor- 
oronung.) schriften die Zahl sowie den Rang der beizuziehenden Beisitzer. 
Auch kann der Auditeur in Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge beruht, diejenigen, zu 
der vorzunehmenden Verhandlung geeigneten Militärpersonen, welche zunächst zu erlangen sind, 
als Beisitzer zuziehen und es haben sich letztere solchenfalls als commandirt zu betrachten.
	        
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