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Bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Verwendung von Unteroffizieren
als Gerichtsbeisitzer selbst in dem Falle nicht ausgeschlossen, wenn die Verhandlung eine Person
vom Offiziersstande oder Range betrifft.
§6. Nach dem ihm angewiesenen Wirkungskreise steht das Oberkriegsgericht rücksichtlich Zu § 12 fr.
seiner amtlichen Befugnisse in militärgerichtlichen Strafsachen dem Oberappellationsgerichte
gleich und darf dasselbe daher auch in denselben Fällen Verbrecher der Gnade des Königs
empfehlen, wie solches nach 6 38 unter 7 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835, die
höheren Justizbehörden 2c. betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 70), dem Ober-
appellationsgerichte gestattet ist.
& 7. Bezüglich der hier gedachten Stabsoffiziere, sowie deren Stellvertreter wird folgen= Zu §§ 12, 13
des bestimmt: Abs. 3.
1) Sowohl die als ordentliche Mitglieder, als auch die als Stellvertreter derselben zu
bestellenden Stabsoffiziere werden nach eingeholter Königlicher Genehmigung vom
Kriegsministerium ernannt.
2) Die Ernennung der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf die Dauer eines Jahres,
welche aber nach Ermessen des Kriegsministeriums anderweit um je ein Jahr ver-
längert werden kann.
3) Die zur Stellvertretung bestellten Stabsoffiziere haben das ihnen übertragene Amt so
lange zu bekleiden, als sie nicht auf Anordnung des Kriegsministeriums durch Andere
ersetzt werden. Sie haben an Stelle der ordentlichen Mitglieder einzutreten, wenn
und so oft die Letzteren aus irgend einem Grunde an der Sitzung Theil zu nehmen
behindert, oder als Richter unfähig oder abgelehnt worden sind oder in der voraus-
gegangenen Untersuchung wesentlich mitzuwirken gehabt haben.
4) Findet einer dieser Fälle statt, so ist dem Oberkriegsgerichte von der Behinderung
umgesäumt Anzeige zu machen und es hat dieses darauf an Stelle des oder der Aus-
fallenden deren Stellvertreter zur Sitzung einzuladen. Wären auch die Stellvertxeter
an der letzteren Theil zu nehmen außer Stande, so ist von dem Oberkriegsgerichte
dem Kriegsministerium hierunter Anzeige zu erstatten und dessen Anordnung wegen
Bestellung anderer Stellvertreter zu erwarten.
5) Weder die ordentlichen Mitglieder, noch auch deren Stellvertreter, können als Richter
bei den spruchkriegsgerichtlichen Verhandlungen commandirt werden und ebensowenig
kann ihnen das Amt eines Vertheidigers übertragen werden.
& S. Da nach Vorschrift dieses Paragraphen bei der Entscheidung in den daselbst Zu § 15.
erwähnten Fällen allezeit zwei und beziehendlich vier Räthe des Oberappellationsgerichts mit-
zuwirken haben, so wird zwar hierdurch die Theilnahme des Vorstandes des Oberkriegsgerichts
an den Sitzungen dieser Behörde und die Ausübung der ihm in dieser Eigenschaft zustehenden