Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Verwendung von Unteroffizieren 
als Gerichtsbeisitzer selbst in dem Falle nicht ausgeschlossen, wenn die Verhandlung eine Person 
vom Offiziersstande oder Range betrifft. 
§6. Nach dem ihm angewiesenen Wirkungskreise steht das Oberkriegsgericht rücksichtlich Zu § 12 fr. 
seiner amtlichen Befugnisse in militärgerichtlichen Strafsachen dem Oberappellationsgerichte 
gleich und darf dasselbe daher auch in denselben Fällen Verbrecher der Gnade des Königs 
empfehlen, wie solches nach 6 38 unter 7 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835, die 
höheren Justizbehörden 2c. betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 70), dem Ober- 
appellationsgerichte gestattet ist. 
& 7. Bezüglich der hier gedachten Stabsoffiziere, sowie deren Stellvertreter wird folgen= Zu §§ 12, 13 
des bestimmt: Abs. 3. 
1) Sowohl die als ordentliche Mitglieder, als auch die als Stellvertreter derselben zu 
bestellenden Stabsoffiziere werden nach eingeholter Königlicher Genehmigung vom 
Kriegsministerium ernannt. 
2) Die Ernennung der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf die Dauer eines Jahres, 
welche aber nach Ermessen des Kriegsministeriums anderweit um je ein Jahr ver- 
längert werden kann. 
3) Die zur Stellvertretung bestellten Stabsoffiziere haben das ihnen übertragene Amt so 
lange zu bekleiden, als sie nicht auf Anordnung des Kriegsministeriums durch Andere 
ersetzt werden. Sie haben an Stelle der ordentlichen Mitglieder einzutreten, wenn 
und so oft die Letzteren aus irgend einem Grunde an der Sitzung Theil zu nehmen 
behindert, oder als Richter unfähig oder abgelehnt worden sind oder in der voraus- 
gegangenen Untersuchung wesentlich mitzuwirken gehabt haben. 
4) Findet einer dieser Fälle statt, so ist dem Oberkriegsgerichte von der Behinderung 
umgesäumt Anzeige zu machen und es hat dieses darauf an Stelle des oder der Aus- 
fallenden deren Stellvertreter zur Sitzung einzuladen. Wären auch die Stellvertxeter 
an der letzteren Theil zu nehmen außer Stande, so ist von dem Oberkriegsgerichte 
dem Kriegsministerium hierunter Anzeige zu erstatten und dessen Anordnung wegen 
Bestellung anderer Stellvertreter zu erwarten. 
5) Weder die ordentlichen Mitglieder, noch auch deren Stellvertreter, können als Richter 
bei den spruchkriegsgerichtlichen Verhandlungen commandirt werden und ebensowenig 
kann ihnen das Amt eines Vertheidigers übertragen werden. 
& S. Da nach Vorschrift dieses Paragraphen bei der Entscheidung in den daselbst Zu § 15. 
erwähnten Fällen allezeit zwei und beziehendlich vier Räthe des Oberappellationsgerichts mit- 
zuwirken haben, so wird zwar hierdurch die Theilnahme des Vorstandes des Oberkriegsgerichts 
an den Sitzungen dieser Behörde und die Ausübung der ihm in dieser Eigenschaft zustehenden
	        
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