Gesectz und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
I#s Stück vom Jahre 1862.
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10 Gesetz,
die fernere Ausgabe neuer 4Aprocentiger Staatsschuldencassenscheine im Betrage
von 61 Millionen Thaler betreffend;
vom 2ten Januar 1862.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 25. 2c.
erachten mit Rücksicht auf die neuerlich beschlossene Verwendung von Geldern zur Erbauung
neuer und beziehendlich zur vollständigen Ausstattung der bereits bestehenden Staatseisenbahnen
für angemessen, die baaren Cassenbestände im Wege einer besonderen Creditmaaßregel verstärken
zu lassen, und beschließen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, andurch wie folgt:
& 1. Es ist anderweit ein Nominalbetrag von
Sechs Millionen Fünfhundert Tausend Thalern — —
4procentiger Staatsschuldencassenscheine mit
51 Millionen Thalern in Abschnitten à 500 Thlr. Serie I.
1 Million Thaler - - - 100 -III.
uts.
nach Form und Inhalt mit den von den Jahren 1852, 1855, 1858 und 1859 überein-
stimmend, jedoch unter dem Tage des gegenwärtigen Gesetzes und mit Bezugnahme auf dasselbe
nebst dazu gehörigen Talons, ingleichen den Coupons über die vom 1sten jetzigen Monats an
laufenden Zinsen, bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden auszufertigen
und von diesem an Unser Finanzministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
#. Diese neuen 4procentigen Staatsschuldencassenscheine bilden eine fernere Fortsetzung
der zufolge der Gesetze vom Iisten Juni 1852, 1 3ten August 1855, 1 lten Februar 185 S
und 3ten Januar 1859 bestehenden 4procentigen Staatsanleihe und werden mit letzterer in der
nachstehend in §§ 3 bis 5 bezeichneten Weise unter Einem Zinsen= und Tilgungsplane vereinigt.
6#n 3. Ihre Nummern haben sich an die letzten der, beziehendlich im Jahre 1859 und
1858 ausgegebenen Staatsschuldscheine der nämlichen Appointgattungen anzuschließen.
1862. 1