Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu § 45. 
Zu §8 57, 64. 
Zu §8 60. 
Zu 83. 
Zu 83. 
(226 ) 
behörde zur förmlichen Untersuchung und Entscheidung, eine summarische Erörterung durch die 
Hauptzoll= oder Hauptsteuerämter vorausgehen darf, nichts geändert. 
Ebenso hat es bei der Verordnung vom 1 Oten April 1838, das Verfahren gegen sub- 
sidiarisch Verhaftete in Zoll= und Steuerstrafsachen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 378), zu bewenden. 
K 18. Der Bestimmung unter III. der Verordnung, die Ausführung des §& 14 des 
Gesetzes über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden rc. betreffend, 
vom 25sten Jannar 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 71), wornach in Ansehung 
der von wirklichen Militärpersonen sich zu Schulden gebrachten Polizeivergehen, bei welchen 
die Competenz des betreffenden Kriegsgerichts eintritt, das Kriegsministerium in der §& 18 des 
Gesetzes, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 300sten Januar 1835 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 92), vorgeschriebenen Zusammensetzung die nächste obere 
Instanz bildet und die Kriegsgerichte daher auf die gegen ihre Entscheidungen in dergleichen 
Fällen eingewendeten Recurse an dasselbe Bericht zu erstatten haben, ist auch ferner nachzu- 
gehen. 
19. Die Kriegsgerichte und die Juristenfacultät zu Leipzig sind rücksichtlich der Ge- 
bühren für die von ihnen in den größeren bürgerlichen Rechtssachen (in causis arduis) 
abgefaßten Entscheidungen auf die dießfallsigen Sätze der unter dem 26 sten November 1840 
bekannt gemachten Taxordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 373) nicht beschränkt, 
haben vielmehr jedesmal die Taxe nach Maaßgabe der Größe des Streitgegenstandes, der Ver- 
wickelung und Schwierigkeit der Sache, sowie der Umfänglichkeit der Acten zu bestimmen. 
* 20. Auf Schuldverschreibungen nach Wechselrecht, welche vor dem Zeitpunkte aus- 
gestellt worden sind, mit welchem das Gesetz, die Militärgerichtsverfassung betreffend, in Wirk- 
samkeit tritt, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden, vielmehr sind dieselben nach dem bis- 
herigen Rechte zu beurtheilen, es wäre denn, daß erst nach dem bezeichneten Zeitpunkte eine 
Prolongation des Wechsels stattgefunden hätte. 
III. 
Zur Militärstrafproceßordnung. 
621. Die in Art. 7 Abs. 1 des allgemeinen Strasgesetzbuchs in den daselbst bezeich- 
neten Fällen vorgeschriebene Berichtserstattung an das Justizministerium liegt, anstatt der 
Staatsanwaltschaft, dem betreffenden Kriegsgerichte ob. 
6 22. Handlungen der Staatsanwaltschaft, welche den in Art: 114 des allgemeinen 
Strafgesetzbuchs enthaltenen Voraussetzungen entsprechen, sowie Anregungen des Antragstellers 
bei derselben haben die ihnen daselbst beigelegte Wirkung auch in Betreff der vor die Kriegs- 
gerichte gehörigen Strafsachen.
	        
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