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& 23. In den Erkenntnissen, durch welche der Angeschuldigte zu einer Strafe verurtheilt
wird, sind die einschlagenden strafgesetzlichen Bestimmungen, wohin auch diejenigen gehören,
durch welche die Wahl einer anderen, als der an sich verwirkten Strafart, ihre Rechtfertigung
findet (vergl. Militärstrafgesetzbuch §96 68, 65 fg., verb. Pkt. III. des Erläuterungsgesetzes
vom 31 sten August 186 1), anzuziehen. Nicht minder ist in Entscheidungen, durch welche eine
in der Militärstrasproceßordnung bestimmte Strafe ausgesprochen wird, auf den betreffenden
Paragraphen derselben zu verweisen.
In Cntscheidungen zweiter Iustanz, durch welche der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich
der rechtlichen Beurtheilung der Sache beigetreten wird, bedarf es einer Wiederholung der in
erster Instanz angezogenen Gesetzesstellen nicht. ·
Vergl. übrigens noch § 65 dieser Verordnung.
§ 24. Die Kriegsgerichte werden zu Vermeidung von Nichtigkeiten darauf aufmerksam
gemacht, daß die Behändigung gerichtlicher Ausfertigungen gültiger Weise anders nicht, als
durch dazu gehörig verpflichtete Gerichtsboten (Profosen) erfolgen kann und daß, wo sich ein
Bedürfniß danach herausstellen sollte, zu Vermeidung der Entsendung des Profosen nach außer-
halb des Stabsquartiers belegenen Orten, eine audere zuverlässige Militärperson für die
Bewirkung der Insinuationen in Eidespflicht zu nehmen sein wird.
Die Zustellung einer Entscheidung oder Vorladung oder irgend einer anderen Zufertigung
durch die Post in der mittelst der Verordnung, die Zusendung gerichtlicher Ladungen und Ver-
fügungen durch die Post betreffend, vom 1sten October 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 306) nachgelassenen und bestimmten Weise, ist im Strafprocesse nicht zulässig, aus-
genommen, wenn eine solche sich ausschließlich auf einen einschlagenden Civilpunkt, z. B.
geltend gemachte Entschädigungsansprüche, bezieht.
§25. Ist der Angeschuldigte bei einer mündlichen Verhandlung oder bei der Bekannt- 31
machung des hierbei ertheilten Erkenntnisses deshalb nicht zugegen gewesen, weil er bei einer
anderen Behörde in Haft oder in einer Strafanstalt sich befunden hat und seine Gestellung
vor das erkennende Gericht nicht angeordnet gewesen, so ist ihm das Erkenntniß durch Requi-
sition des Gerichts des Orts, woselbst er sich in Haft befindet, beziehendlich der Gerichtsbehörde
der betreffenden Strafanstalt, bekannt zu machen.
§ 26. Die gerichtspolizeilichen Befugnisse des Vorsitzenden, beziehendlich des Gerichts,
sind nicht auf die Localität, in welcher die Verhandlung selbst stattfindet, beschränkt, sondern
erstrecken sich auch auf die Nebenzimmer, Vorplätze, Treppen und sonstigen Räume des Hauses
und dessen nächste Umgebung, soweit daselbst durch ungeziemendes Verhalten von Personen die
Verhandlung selbst gestört wird.
Die Schärfung der Haft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod hat unter
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des zu Bestrafenden und dergestalt zu erfolgen, daß
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Zu § 13.
Zu § 14.
Zu § 17.