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wiesen worden ist, Kenntniß davon, daß der Angeschuldigte noch andere Verbrechen begangen
habe oder daß noch andere Personen betheiligt sind, auf welche die Verweisung sich nicht erstreckt,
so hat er hiervon sofort dem Oberkriegsgerichte Anzeige zu erstatten, jedoch, unerwartet der
Entschließung desselben, die mit Gefahr im Verzuge verbundenen Handlungen vorzunehmen.
6 35. Die Kriegsgerichte haben, sobald aus den Erörterungen über die Veranlassung
eines an einem militärfiscalischen Gebäude stattgefundenen Schadenfeuers Verdacht böswilliger
oder fahrlässiger Brandstiftung sich ergiebt, hierüber Anzeige an die Brandversicherungscom-
mission zu erstatten.
§ 36. Wenn auch die Zulässigkeit der Berufung und des Revisionsantrags von der
Aufstellung besonderer Beschwerdepunkte keineswegs abhängig ist, so hat das Untersuchungs-
gericht doch, da nöthig, durch Befragung des Anbringers über seine vermeintlichen Beschwerde-
punkte die beabsichtigte Richtung seines Rechtsmittels möglichst zu erforschen, über diese Be-
fragung aber ein Protocoll aufzunehmen.
&37. In die Protocolle über Augenschein, Aussuchung, Durchsuchung und ährliche
Untersuchungshandlungen, sowie über Leichenschau, Sectionen und andere, mit Zuziehung von
Sachverständigen vorgenommene Untersuchungshandlungen sind nur die eigenen Wahrnehmungen
des Gerichts, sowie beziehendlich die Wahrnehmungen und Erklärungen der Sachverständigen
aufzunehmen.
Werden bei diesen Untersuchungshandlungen auch Zeugen abgehört, so ist über die Ab-
hörung derselben ein besonderes Protocoll aufzunehmen.
38. Die Protocollaufnahme mittelst Dictirens ist unter den im Gesetze, einige Be-
stimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterlichen Amtes betreffend, vom
3ten Juli 1840 66 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 129) bestimmten Voraussetzungen
auch fernerhin gestattet. Nicht minder können Accessisten zur Aufnahme von Protocollen
verwendet werden, wobei jedoch ebenfalls die Bestimmungen in §986 3, 4 des gedachten Gesetzes,
sowie der Bekanntmachung, die von verpflichteten Accessisten aufzunehmenden Protocolle betref-
fend, vom 7ten Januar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 2 3) zu beobachten sind.
8 39. Die Kriegsgerichte werden angewiesen, von dieser Bestimmung vorsichtigen Ge-
brauch zu machen, jedenfalls aber bei deren Anwendung eine motivirte Resolution darüber zu
den Acten zu bringen. Unbedenklich wird die Maaßregel übrigens in der Regel dann er-
scheinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten steht, daß den Angeschuldigten wegen der ermittelten
schwereren Verbrechen eine Strafe treffen werde, welche dessen Entfernung aus dem Militär-
stande zur Folge hat.
#40. Die Kriegsgerichte werden angewiesen, von dem ihnen hiernach eingeräumten
Befugnisse, die Entfernung aus der Wohnung, beziehendlich aus dem Orte zu verbieten, nur
in sehr dringenden Fällen Gebrauch zu machen.
Zu 8 61.
Zu § 70.
Zu § 101.
zu 88 102,
236 Abs. 3.
Zu § 109.
Zu § 116.