Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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wiesen worden ist, Kenntniß davon, daß der Angeschuldigte noch andere Verbrechen begangen 
habe oder daß noch andere Personen betheiligt sind, auf welche die Verweisung sich nicht erstreckt, 
so hat er hiervon sofort dem Oberkriegsgerichte Anzeige zu erstatten, jedoch, unerwartet der 
Entschließung desselben, die mit Gefahr im Verzuge verbundenen Handlungen vorzunehmen. 
6 35. Die Kriegsgerichte haben, sobald aus den Erörterungen über die Veranlassung 
eines an einem militärfiscalischen Gebäude stattgefundenen Schadenfeuers Verdacht böswilliger 
oder fahrlässiger Brandstiftung sich ergiebt, hierüber Anzeige an die Brandversicherungscom- 
mission zu erstatten. 
§ 36. Wenn auch die Zulässigkeit der Berufung und des Revisionsantrags von der 
Aufstellung besonderer Beschwerdepunkte keineswegs abhängig ist, so hat das Untersuchungs- 
gericht doch, da nöthig, durch Befragung des Anbringers über seine vermeintlichen Beschwerde- 
punkte die beabsichtigte Richtung seines Rechtsmittels möglichst zu erforschen, über diese Be- 
fragung aber ein Protocoll aufzunehmen. 
&37. In die Protocolle über Augenschein, Aussuchung, Durchsuchung und ährliche 
Untersuchungshandlungen, sowie über Leichenschau, Sectionen und andere, mit Zuziehung von 
Sachverständigen vorgenommene Untersuchungshandlungen sind nur die eigenen Wahrnehmungen 
des Gerichts, sowie beziehendlich die Wahrnehmungen und Erklärungen der Sachverständigen 
aufzunehmen. 
Werden bei diesen Untersuchungshandlungen auch Zeugen abgehört, so ist über die Ab- 
hörung derselben ein besonderes Protocoll aufzunehmen. 
38. Die Protocollaufnahme mittelst Dictirens ist unter den im Gesetze, einige Be- 
stimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des richterlichen Amtes betreffend, vom 
3ten Juli 1840 66 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 129) bestimmten Voraussetzungen 
auch fernerhin gestattet. Nicht minder können Accessisten zur Aufnahme von Protocollen 
verwendet werden, wobei jedoch ebenfalls die Bestimmungen in §986 3, 4 des gedachten Gesetzes, 
sowie der Bekanntmachung, die von verpflichteten Accessisten aufzunehmenden Protocolle betref- 
fend, vom 7ten Januar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 2 3) zu beobachten sind. 
8 39. Die Kriegsgerichte werden angewiesen, von dieser Bestimmung vorsichtigen Ge- 
brauch zu machen, jedenfalls aber bei deren Anwendung eine motivirte Resolution darüber zu 
den Acten zu bringen. Unbedenklich wird die Maaßregel übrigens in der Regel dann er- 
scheinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten steht, daß den Angeschuldigten wegen der ermittelten 
schwereren Verbrechen eine Strafe treffen werde, welche dessen Entfernung aus dem Militär- 
stande zur Folge hat. 
#40. Die Kriegsgerichte werden angewiesen, von dem ihnen hiernach eingeräumten 
Befugnisse, die Entfernung aus der Wohnung, beziehendlich aus dem Orte zu verbieten, nur 
in sehr dringenden Fällen Gebrauch zu machen. 
Zu 8 61. 
Zu § 70. 
Zu § 101. 
zu 88 102, 
236 Abs. 3. 
Zu § 109. 
Zu § 116.
	        
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