Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu § 121. 
Zu § 127 
Abs. 4. 
Zu § 130 
Abs. 2. 
Zu § 132. 
Zu 8§§ 132, 
133. 
Zu 8 133. 
(230 ) 
& 41. Die Bestellung des Pflegers erfolgt durch das nach § 51 des Gesetzes, die 
Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 23sten April 1862 zuständige Civilgericht. Im 
Uebrigen gelten die Bestimmungen in § 44 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen 
Strafproceßordnung vom 3 1 sten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 164 fg.) 
hier ebenfalls. 
&42. Zu Erfüllung dieser Vorschrift reicht es hin, wenn dem Verhafteten die Ursache 
seiner Verhaftung mitgetheilt wird, ohne daß er dabei speciell von den Verdachtsgründen, welche 
zu seiner Verhaftung Veranlassung gegeben haben, bereits bei dieser Eröffnung in Kenntniß 
gesetzt wird. 
s43. Durch die Bestimmung dieses Paragraphen ist dem Verhafteten keineswegs ein 
unbedingtes, lediglich seiner Willkühr anheim gegebenes Befugniß zu brieflichen Correspondenzen 
eingeräumt. Das Gericht wird vielmehr bei etwaigem Mißbrauche des Befugnisses nicht ge- 
hindert sein, dem Verhafteten die Schreibmaterialien zu verweigern. 
Die Bestellung auch der im Schlußsatze des zweiten Absatzes erwähnten Schreiben an die 
dem Untersuchungsgerichte vorgesetzten Behörden hat allezeit durch die bei dem Gerichte in 
Pflicht stehenden Diener (Profosen) zu erfolgen. 
& 44. Bei der Entlassung auf Handgelöbniß ist der Angeschuldigte auf die gesetzliche 
Strafe des Bruchs desselben, sowie darauf aufmerksam zu machen, wie er noch außerdem der 
Gefahr sich aussetzen würde, als Deserteur angesehen und behandelt zu werden. 
45. Bei der Entlassung eines Angeschuldigten gegen Handgelöbniß oder Sicherheits- 
leistung ist die Polizeibehörde des Orts, wohin derselbe gewiesen ist oder, mit Genehmigung 
des Gerichts und des Commandanten, sich begeben will, hiervon durch das Untersuchungsgericht 
in Kenntniß zu setzen. 
Ist aber dieser Ort ein Garnisonort, so hat die Benachrichtigung, anstatt an die Orts- 
polizeibehörde, an das Garnisoncommando zu erfolgen, welches sodann hierüber der Polizei- 
behörde Mittheilung macht. 
# 46. Wenn das Untersuchungsgericht im Einverständnisse des Commandanten dem 
Angeschuldigten nach erfolgter Entlassung aus der Haft die Entfernung aus seinem bisherigen 
Aufenthaltsorte gestatten will, so ist hiervon zuvörderst Derjenige, welcher die Sicherheit für 
den Angeschuldigten bestellt hat, in Kenntniß zu setzen und dessen Erklärung, ob er auch nach 
der Entfernung des Angeschuldigten es bei der gestellten Sicherheit bewenden lassen wolle, zu 
erfordern. Beantragt der Cavent für den Fall der Genehmigung der Entfernung die Befrei- 
ung von der gestellten Sicherheit, so hat das Gericht Entschließung zu fassen, ob dessenunge- 
achtet die Entfernung zu bewilligen und die Sicherheit zurückzugeben oder aber, ob nunmehr 
die Entfernung nicht zu gestatten sei. Vergl. § 110 Abs. 3, 4, 6.
	        
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