Zu § 121.
Zu § 127
Abs. 4.
Zu § 130
Abs. 2.
Zu § 132.
Zu 8§§ 132,
133.
Zu 8 133.
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& 41. Die Bestellung des Pflegers erfolgt durch das nach § 51 des Gesetzes, die
Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 23sten April 1862 zuständige Civilgericht. Im
Uebrigen gelten die Bestimmungen in § 44 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen
Strafproceßordnung vom 3 1 sten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 164 fg.)
hier ebenfalls.
&42. Zu Erfüllung dieser Vorschrift reicht es hin, wenn dem Verhafteten die Ursache
seiner Verhaftung mitgetheilt wird, ohne daß er dabei speciell von den Verdachtsgründen, welche
zu seiner Verhaftung Veranlassung gegeben haben, bereits bei dieser Eröffnung in Kenntniß
gesetzt wird.
s43. Durch die Bestimmung dieses Paragraphen ist dem Verhafteten keineswegs ein
unbedingtes, lediglich seiner Willkühr anheim gegebenes Befugniß zu brieflichen Correspondenzen
eingeräumt. Das Gericht wird vielmehr bei etwaigem Mißbrauche des Befugnisses nicht ge-
hindert sein, dem Verhafteten die Schreibmaterialien zu verweigern.
Die Bestellung auch der im Schlußsatze des zweiten Absatzes erwähnten Schreiben an die
dem Untersuchungsgerichte vorgesetzten Behörden hat allezeit durch die bei dem Gerichte in
Pflicht stehenden Diener (Profosen) zu erfolgen.
& 44. Bei der Entlassung auf Handgelöbniß ist der Angeschuldigte auf die gesetzliche
Strafe des Bruchs desselben, sowie darauf aufmerksam zu machen, wie er noch außerdem der
Gefahr sich aussetzen würde, als Deserteur angesehen und behandelt zu werden.
45. Bei der Entlassung eines Angeschuldigten gegen Handgelöbniß oder Sicherheits-
leistung ist die Polizeibehörde des Orts, wohin derselbe gewiesen ist oder, mit Genehmigung
des Gerichts und des Commandanten, sich begeben will, hiervon durch das Untersuchungsgericht
in Kenntniß zu setzen.
Ist aber dieser Ort ein Garnisonort, so hat die Benachrichtigung, anstatt an die Orts-
polizeibehörde, an das Garnisoncommando zu erfolgen, welches sodann hierüber der Polizei-
behörde Mittheilung macht.
# 46. Wenn das Untersuchungsgericht im Einverständnisse des Commandanten dem
Angeschuldigten nach erfolgter Entlassung aus der Haft die Entfernung aus seinem bisherigen
Aufenthaltsorte gestatten will, so ist hiervon zuvörderst Derjenige, welcher die Sicherheit für
den Angeschuldigten bestellt hat, in Kenntniß zu setzen und dessen Erklärung, ob er auch nach
der Entfernung des Angeschuldigten es bei der gestellten Sicherheit bewenden lassen wolle, zu
erfordern. Beantragt der Cavent für den Fall der Genehmigung der Entfernung die Befrei-
ung von der gestellten Sicherheit, so hat das Gericht Entschließung zu fassen, ob dessenunge-
achtet die Entfernung zu bewilligen und die Sicherheit zurückzugeben oder aber, ob nunmehr
die Entfernung nicht zu gestatten sei. Vergl. § 110 Abs. 3, 4, 6.