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& 47. Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten ist, insbesondere,
wenn gegen denselben eine seine Entfernung aus dem Kriegsdienste bedingende gemeine Strafe
Cvergl. Militärstrafgesetzbuch §66 1 3, 14) in Frage kommen kann, auch auf die Heimathsver-
hältnisse desselben zu richten.
6 48. Der Richter hat, wenn frühere Bestrafungen des Angeschuldigten bei Civilgerichten
zu constatiren sind, sei es, daß der Angeschuldigte diese Bestrafungen zugestanden oder in Ab-
rede gestellt hat, an das Gerichtsamt des Heimathsortes (vergl. & 80 der gegenwärtigen
Verordnung) wegen Ertheilung von Auskunft über etwaige frühere Bestrafungen des Ange-
schuldigten sich zu wenden und nur dann, wenn diese Mittheilungen nicht ausreichend er-
scheinen, die Gerichte, woselbst die früheren Untersuchungen anhängig gewesen, um Mittheilung
der bei ihnen ergangenen Acten anzugehen.
Bezüglich der Constatirung der in die Zeit vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung
fallenden Strafvollstreckungen bewendet es zwar bei dem zeitherigen Verfahren, es haben jedoch
die Gerichte, wenn ein rückfälliger Verbrecher zur Untersuchung gezogen wird, durch Entnahme
von Anszügen aus den früher ergangenen Untersuchungsacten thunlichst dafür besorgt zu sein,
daß im Falle einer späteren anderweiten Untersuchung gegen denselben Verbrecher die aufhält-
liche Einforderung und Rücksendung der Acten früherer Untersuchungen möglichst vermieden
werde.
49. Bei der Niederschrift der Aussagen einer abgehörten Person sind unbestimmte
Ausdrücke, wie „er kann nicht in Abrede stellen", thunlichst zu vermeiden.
§50. Die Vorschrift in & 1° Abs. 3 der Verordnung vom Sten Mai 1856, einige
Bestimmungen über die polizeiliche Competenz der Bergämter betreffend (Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 82 fg.), wornach bei Localexpeditionen in Bergwerksräumen durch die Poli-
zeibehörden die jedesmal anwesenden Grubenvorsteher oder deren Beauftragte zuzuziehen sind,
leidet auch auf solche Localexpeditionen in Bergwerksräumen Anwendung, welche daselbst von
den Kriegsgerichten vorgenommen werden.
*51. Die Kriegsgerichte haben bei der Wahl von Sachverständigen in der Regel die
für die betreffenden Fälle der Begutachtung bereits im Allgemeinen von der Behörde bestellten
Sachverständigen (vergl. § 150 Abs. 2) und nur ausnahmsweise, wo besondere Gründe
einer solchen Berücksichtigung entgegenstehen, andere Sachverständige beizuziehen.
Soviel insbesondere die Gerichtsärzte (vergl. 6 164 Abs. 2) anlangt, so haben die
Kriegsgerichte bei den von ihnen veranstalteten gerichtsärztlichen Erörterungen den bei der be-
treffenden Truppe zur Dienstleistung bestellten Brigade= (Regiments-) Stabsarzt und in dessen
Ermangelung oder Behinderung desselben einen anderen, bei der betreffenden Truppe befind-
lichen, zu Verrichtung gerichtsärztlicher Functionen nach den darüber geltenden Bestimmungen
Zu § 144.
Zu § 144.
Zu § 145.
Zu § 148
Abs. 2.
Zu 88 150,
164.