Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu §8 240, 
262 Schluff. 
Zu § 256. 
Zu § 262. 
Zu § 275 gg. 
( 234 ) 
großen Anzahl von daselbst aufhältlichen Personen, deren persönliche Gestellung zur Abhörung 
für nothwendig befunden wird (vergl. § 220), wünschenswerth erscheint. 
6 61. Der Auditeur hat vor Eröffnung der Verhandlung für die Verweisung des An- 
geschuldigten in einen abgesonderten Raum und unter Aufsicht einer Gerichts= oder einer an- 
deren dazu commandirten Militärperson, beziehendlich unter Bedeckung oder Fesselung des 
Angeschuldigten besorgt zu sein. 
Dasselbe hat stattzufinden, wenn der Angeschuldigte nach dem Schlusse der Verhand- 
lung bis zur Urtheilsfällung aus dem Sitzungszimmer einstweilen entfernt worden ist. 
62. Aus dem den Richtern nach der Bestimmung in Abs. 1 eingeräumten Rechte 
der directen Fragestellung folgt nicht auch das Befugniß derselben, den Auditeur während der 
Verhandlung zu jeder Zeit unterbrechen zu können, vielmehr erheischt es der ordnungsmäßige 
Gang der Verhandlung, daß die Richter, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, 
diese Absicht dem Auditeur vorerst zu erkennen und demselben damit Gelegenheit zu geben haben, 
zu geeignetem Zeitpunkte in seiner Verhandlung eine Pause eintreten zu lassen. 
63. In umffänglicheren oder verwickelteren Fällen wird es vor Abhaltung des im 
ersten Absatze erwähnten Vortrags an der Zeit sein, die Sitzung in Gemäßheit von § 288 
auf einige Zeit auszusetzen, damit sowohl das Protocoll bis zu diesem Abschnitte der Ver- 
handlung fortgeführt, als auch dem Auditeur die Füglichkeit zur nöthigen Vorbereitung für 
seinen Schlußvortrag gewährt werde. 
Der letztere kann übrigens nicht den Zweck haben, bereits auf die Beurtheilung der 
Ergebnisse — welche nach Abs. 3 der geheimen Berathung vorbehalten bleiben muß — ein- 
zugehen, sondern wird sich darauf zu beschränken haben, daß, im Anschlusse an die dem Richter- 
spruche zu unterwerfenden Anschuldigungspunkte und andererseits an dasjenige, was dagegen 
im Wege der Vertheidigung etwa bereits beigebracht worden ist, die darauf bezüglichen Unter- 
suchungsergebnisse zusammengestellt werden. 
&64. Die Kriegsgerichte werden darauf aufmerksam gemacht, daß nach der unverkenn- 
baren Absicht der im § 6 8 des Militärstrafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen die thunlichste 
Umwandlung verwirkter gemeiner in militärische Strafarten als Regel gelten muß und daß 
hiervon, soviel die bewiesene Unwürdigkeit zu fernerem Militärdienste oder, bei Offizieren, zu 
Bekleidung eines Offizierspostens betrifft, nur dann abgewichen werden darf, wenn die Un- 
würdigkeit unzweifelhaft vorliegt (vergl. den angez. & 6 8 unter à und b). 
Befindet das erkennende Gericht sich hierüber im Zweifel, so ist zwar, um nicht durch die 
vorgeschriebene Anfrage bei dem Kriegsministerium einen Aufenthalt im Verspruche eintreten 
zu lassen, auf die an sich für verwirkt erachtete gemeine Strafe, jedoch mit dem Zusatze zu 
erkennen, daß die Umwandlung in eine Militärstrafe nach dem gesetzlich festgestellten Maaß- 
stabe dem Kriegsministerium vorbehalten bleibe.
	        
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