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4. Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2ten Januar und isten
Juli bei der Staatsschuldencasse.
5. Die betreffenden Staatsschuldencassenscheine treten zum Termine 1 sten Juli 1866
in die, wegen der 185 2er, 185 5er, 185 Ser und 185 9er Obligationen geordnete planmäßige
Ausloosung dergestalt mit ein, daß von und mit dem 2ten Januar 1867 ab der planmäßige
constante Halbjahresbetrag der Tilgungsmittel, wegen der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes
ausgegebenen Obligationen eine weitere Erhöhung um 36,000 Thlr. — — zu erleiden hat.
§ 6. Der in den vorangezogenen früheren Anleihegesetzen gemachte Vorbehalt, wonach
der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrestermine einer und derselben Finanzperiode
nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht werden,
ingleichen nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder
durch Ankauf aus freier Hand eintreten, sondern auch, unter Einhaltung halbjähriger Auf-
kündigung an einem der bestehenden beiden Zinstermine, die Rückzahlung der ganzen Anleihe-
schuld oder auch nur einer Serie derselben erfolgen kann, leidet auf die dem gegenwärtigen
Gesetze entsprechend ausgegebenen neuen Staatsschuldencassenscheine ebenmäßig Anwendung.
& 7. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats-
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes-
währung angewiesen werden.
SFür die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist:
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß zu
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich.
§ 9. Die in dem Mandate vom 26sten August 1830 wegen Gleichstellung der nach
der ständischen Bekanntmachung vom 7ten Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent
zinsbaren landschaftlichen Obligationen mit den älteren Steuer= und Kammercreditcassenscheinen
ertheilten Vorschriften leiden auf die dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4pro-
centigen Staatsschuldencassenscheine, ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons
durchgehends ebenfalls Anwendung.
*10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen. "6
Gegeben zu Dresden, am 2ten Januar 1862.
Johann.
1 Richard Freiherr von Friesen.