Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu § 378. 
Zu § 378. 
Zu § 378. 
Zu § 378. 
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Bei der Einlieferung eines verurtheilten Verbrechers in die Militärstrafanstalt sind an das 
Commando derselben, außer den vorstehend gedachten Schriften, noch überdieß ein Auszug aus 
dem Strafjournale und ein Duplicat des Effectenverzeichnisses einzusenden, wohingegen der 
Heimathschein nur bei später etwa eintretendem Bedarf und auf Verlangen des Commandanten 
der Anstalt nachzubringen ist. 
82. Da die in Art. 12, 13 und 16 des allgemeinen Strafgesetzbuchs angeordneten 
Schärfungen der Zuchthaus= und der Arbeitshausstrafe unter den eben daselbst angegebenen 
Voraussetzungen nach Art. 1 4 kraft des Gesetzes von selbst eintreten, so haben die Gerichte 
bei Einlieferung von Züchtlingen und Arbeitshaussträflingen in dem Einlieferungsschreiben 
zugleich, unter Angabe der hierbei in Betracht kommenden Umstände darüber sich auszusprechen, 
ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Schärfung vorhanden sind oder nicht. 
Hat der einzuliefernde Züchtling oder Arbeitshaussträfling im Auslande wegen eines vor- 
sätzlichen Verbrechens eine Strafe verbüßt, welche nicht lediglich als Gefängniß= oder Geldstrafe 
bezeichnet ist und von welcher es zweifelhaft erscheint, ob sie der im Strafgesetzbuche angedrohten 
Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe gleich zu achten sei, so ist hierüber vor der Einlieferung bei 
dem Kriegsministerium, welches sich hierüber mit dem Justizministerium vernehmen wird, 
berichtlich anzufragen. 
#83.Die Bestimmungen in Art. 20 des allgemeinen Strafgesetzbuchs leiden eine 
Ausnahme, wenn Krankheit des Verurtheilten den sofortigen Antritt der Strafe verhindert. 
Dabei ist jedoch bezüglich der Zuchthaus- und Arbeitshausstrafe als Grundsatz festzuhalten, 
daß Krankheit an sich keinen Grund abgiebt, den Strafantritt auszusetzen, wenn der Transport 
des Kranken thunlich und nicht mit Gefahr für Leben oder Gesundheit desselben verbunden ist. 
Jeder in eine allgemeine Landesstrafanstalt Einzuliefernde muß mit nothdürftiger, rein- 
licher und ohne weitere Herstellung zu dessen Bekleidung bei der Wiederentlassung geeigneter 
Kleidung und Leibwäsche versehen sein. 
Im Uebrigen werden die Gerichte wegen der Einlieferung von Sträflingen in die Straf- 
anstalten auf die Verordnungen vom 25sten August 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 172), vom 1 4ten November 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 263) und 
vom 4ten August 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 15 8) verwiesen. 
884. Die in 8 82 Abs. 3, 4, 5, sowie in §& 83, 84, 85 der Ausführungsver- 
ordnung zur allgemeinen Strafproceßordnung vom 3 1 sten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 176 fg.) enthaltenen Bestimmungen sind, soweit sie hier Anwendung finden 
können, von den Kriegsgerichten ebenfalls in Obacht zu nehmen. (Vergl. hierbei § 2 2 'unter 
2, 3, § 23 unter 1 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend.) 
85. Die Vorschrift in § 86 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Straf- 
proceßordnung vom 31 sten Juli 1856, wornach die Directionen der Strafanstalten auch ferner-
	        
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