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Zu § 388,
Abs. 2.
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Ordnungsstrafen bedroht sind, insonderheit auch auf den Bruch des Handgelöbnisses (Militär-
strafproceßordnung § 132), nicht Anwendung, vielmehr werden die wegen solcher Vergehen
verwirkten Strafen, auch wenn dieselben gleichzeitig mit begangenen Verbrechen zur Bestrafung
gelangen, gesondert erkannt und neben der wegen concurrirender Verbrechen verwirkten Strafe
vollstreckt.
§ 90. Auch bei der militärischen Vollstreckung der Todesstrafe ist den Bestimmungen
in §§ 3, 4, 5 der Verordnung, das Verfahren bei Vollstreckung der Todesstrafen betreffend,
vom 27 sten December 1834 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 3 fg.)
nachzugehen.
An die Stelle der §§ 2, 6, 7 der gedachten Verordnung treten dagegen folgende
Bestimmungen. ·
Der Auditeur hat nach dem Eingange der die Entschließung über die Vollziehung der
Todesstrafe enthaltenden Verordnung dem Verurtheilten die von dem Garnisons= oder Orts-
commandanten, beziehendlich dem Gouvernement zu Dresden, festgesetzte Zeit der Vollstreckung
einige Tage vorher bekannt zu machen. Von den genannten Commandanten, beziehendlich
dem ebenfalls gedachten Gouvernement haben auch die weiteren Anordnungen über Abführung
des Verurtheilten zur Richtstätte auszugehen.
Der Geistliche, welcher den Verurtheilten zum Tode vorbereitet hat, hat sich unmittelbar
vor der Abführung desselben zur Execution in das Gefängniß desselben zu verfügen und ihm
geistlichen Zuspruch zu gewähren, sich auch auf dem Platze der Hinrichtung selbst einzufinden,
um bei einem Verlangen des Verurtheilten ihm nochmaligen Zuspruch zu gewähren.
Ferner hat sich der Auditeur spätestens am Tage vor der Execution zu dem Verurtheilten
in das Gefängniß zu begeben, um etwaige besondere Wünsche desselben bezüglich seiner Hinter-
lassenen 2c. entgegen zu nehmen. Inwieweit die protocollarische Aufnahme derselben und die
Beobachtung sonstiger Förmlichkeiten nothwendig oder wünschenswerth ist, wird der Auditeur,
nach Maaßgabe ihres Inhalts und ihrer etwaigen juristischen Natur, zu beurtheilen haben.
Der Auditeur hat, nachdem der Verurtheilte auf der Richtstätte angelangt ist, sich an die
übrigen anwesenden Personen zu wenden und ihnen den Namen des Verurtheilten nebst dem
Verbrechen desselben bekannt zu machen, im Uebrigen aber sich hierbei jeder Aussprache über
die etwaige sittliche Entartung des Verbrechers und ähnlicher Aeußerungen zu enthalten.
Unter den in der siebenten Abtheilung des besonderen Theils der Militärstrafproceßordnung
erwähnten Verhältnissen sind die vorstehenden Bestimmungen, soweit thunlich, ebenfalls in
Obacht zu nehmen.
§ 91. An Orten, wo die Polizeiverwaltung getrennt von der Gemeindeverwaltung ge-
führt wird, hat die nach § 388 Abs. 2 vorgeschriebene Benachrichtigung der Gemeindebehörde