Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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deren Behörden erwachsenen Kosten, soweit solche noch nicht zu den Gerichtsacten liquidirt sind, 
binnen gleicher Frist zu den letzteren liquidirt werden. 
11. Die Gerichte, bei welchen Kosten bezüglich einer vor ihnen nicht selbst anhängigen 
Untersuchung erwachsen sind, haben dieselben zu liquidiren und die Liquidation dem Untersuch- 
ungsgerichte mitzutheilen. 
Ebenso hat das Oberkriegsgericht die bei ihm erwachsenen Gerichtskosten bei der Rück- 
sendung der Acten an das Untersuchungsgericht mit zu liquidiren, sobald eine Kostenliquidation 
überhaupt stattfindet. 
& 12. Die in nachstehender Taxordnung befindlichen Gebührenansätze sind: 
1) in Strafsachen, welche nach dem Forst= 2c. Strafgesetze Art. 1, 2 (jedoch nur bei einem 
Betrage bis mit 1 Thlr. 15 Ngr.), Art. 3, 8 bis mit 16 desselben zu beurthei- 
len sind, 
2) in Strassachen, welche nach dem Eisenbahnstrafgesetze Art. 8, 9, 10 zu beurtheilen sind, 
3) in Untersuchungen wegen Verletzungen der Cyre, soweit dieselben lediglich mit Gefäng- 
niß= oder Geldstrafe bedroht sind, 
nur 
nach der Hälfte des Minimalsatzes, 
sowie in anderen Sachen, in welchen auf eine im Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefäng- 
niß= oder diesem entsprechende Festungsarrest= oder Arreststrafe oder eine Gelobuße bis zu 
Vierhundert Thalern erkannt worden ist oder im Falle der Verurtheilung erkannt werden 
konnte, nur 
nach der Hälfte der Ansätze überhaupt 
in Ansatz zu bringen. 
Wenn in Strafsachen, welche nach dem unter 1 erwähnten Gesetze zu beurtheilen sind, 
das Vergehen bis mit 3 Wochen Gefängniß= oder entsprechender Arrest= oder Fünf Thaler 
Gelostrafe bedroht ist, auch der Angeschuldigte in dem Vernehmungstermine erscheint und das 
Vergehen einräumt, so ist an Gerichtskosten überhaupt nur 
7 Ngr. 5 Pf. bis 15 Ngr. — Pf. 
zu liquidiren. Unter diesen Ansätzen sind die erwachsenen Copialverläge, nicht auch die übrigen 
Verläge und die Separatkosten mit begriffen. 
Räumt der Angeschuldigte das Vergehen bei seiner Vernehmung nicht ein, so daß ein 
weiteres Verfahren nöthig wird, oder bleibt er in dem Termine unentschuldigt außen, oder ist 
das Vergehen selbst mit einer höheren Strafe, als der vorgedachten, bedroht, so treten die all- 
gemeinen Bestimmungen dieser Taxordnung, beziehendlich unter Berücksichtigung der vorstehend 
unter 1 gegebenen Vorschriften, ein.
	        
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