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deren Behörden erwachsenen Kosten, soweit solche noch nicht zu den Gerichtsacten liquidirt sind,
binnen gleicher Frist zu den letzteren liquidirt werden.
11. Die Gerichte, bei welchen Kosten bezüglich einer vor ihnen nicht selbst anhängigen
Untersuchung erwachsen sind, haben dieselben zu liquidiren und die Liquidation dem Untersuch-
ungsgerichte mitzutheilen.
Ebenso hat das Oberkriegsgericht die bei ihm erwachsenen Gerichtskosten bei der Rück-
sendung der Acten an das Untersuchungsgericht mit zu liquidiren, sobald eine Kostenliquidation
überhaupt stattfindet.
& 12. Die in nachstehender Taxordnung befindlichen Gebührenansätze sind:
1) in Strafsachen, welche nach dem Forst= 2c. Strafgesetze Art. 1, 2 (jedoch nur bei einem
Betrage bis mit 1 Thlr. 15 Ngr.), Art. 3, 8 bis mit 16 desselben zu beurthei-
len sind,
2) in Strassachen, welche nach dem Eisenbahnstrafgesetze Art. 8, 9, 10 zu beurtheilen sind,
3) in Untersuchungen wegen Verletzungen der Cyre, soweit dieselben lediglich mit Gefäng-
niß= oder Geldstrafe bedroht sind,
nur
nach der Hälfte des Minimalsatzes,
sowie in anderen Sachen, in welchen auf eine im Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefäng-
niß= oder diesem entsprechende Festungsarrest= oder Arreststrafe oder eine Gelobuße bis zu
Vierhundert Thalern erkannt worden ist oder im Falle der Verurtheilung erkannt werden
konnte, nur
nach der Hälfte der Ansätze überhaupt
in Ansatz zu bringen.
Wenn in Strafsachen, welche nach dem unter 1 erwähnten Gesetze zu beurtheilen sind,
das Vergehen bis mit 3 Wochen Gefängniß= oder entsprechender Arrest= oder Fünf Thaler
Gelostrafe bedroht ist, auch der Angeschuldigte in dem Vernehmungstermine erscheint und das
Vergehen einräumt, so ist an Gerichtskosten überhaupt nur
7 Ngr. 5 Pf. bis 15 Ngr. — Pf.
zu liquidiren. Unter diesen Ansätzen sind die erwachsenen Copialverläge, nicht auch die übrigen
Verläge und die Separatkosten mit begriffen.
Räumt der Angeschuldigte das Vergehen bei seiner Vernehmung nicht ein, so daß ein
weiteres Verfahren nöthig wird, oder bleibt er in dem Termine unentschuldigt außen, oder ist
das Vergehen selbst mit einer höheren Strafe, als der vorgedachten, bedroht, so treten die all-
gemeinen Bestimmungen dieser Taxordnung, beziehendlich unter Berücksichtigung der vorstehend
unter 1 gegebenen Vorschriften, ein.