Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Acteninrotulation nebst Anfertigung und Vervollständigung des Repertoriums 
und der Liquidation der Gerichtskosten, soweit letztere mit der Acteninrotu— 
lation verbunden ist (vergl. im Uebrigen jedoch 9K 7) 
Dieser Ansatz passirt für jedes Volumen, jedoch nur einmal für 
dasselbe. 
Neben diesem Ansatze kann bei Versendung der Acten noch für Emballage 
angesetzt werden . 2 Ngr. bis 
Bestellung eines Vertheidigers 
Beiwohnung einer vom Vertheidiger oder anderen Personen mit dem Ange- 
schuldigten gesuchten Unterredung 
Schriftliche Auflage, Bescheidung oder sonstige Ausfertigung 
Randbeschlüsse, welche die Stelle einer außerdem unvermeidlichen Aus- 
fertigung vertreten, sind ebenso zu liquidiren. Für andere Randbeschlüsse 
passirt kein Ansatz. 
Anzeigebericht ohne Ausführung . 
Anzeigebericht mit Ausführung 15 Ngr. bis 
Eingangs- oder Abgangsbemerkung 
Anmerk. Für Relations- und Insinuationsregistraturen passirt nichts. 
Beschluß des Untersuchungsgerichts über Ein- oder Fortstellung der Untersuchung 
nach 88 105 fg., 206 fg. der Militärstrafproceßordnung, sowie für eine 
Entscheidung des Oberkriegsgerichts auf ein gegen einen solchen Beschluß 
des Untersuchungsgerichts eingewendetes Rechtsmittel .1Thlr. bis 
Erkenntniß des ständigen Kriegsgerichts, sowie für die Entscheidung desselben 
auf ein Gesuch um Wiedereinsetzung 1 Thlr. 10 Mgr. bis 
Strafverfügung nach 6 341 der Militärstrafproceßordnung 15 N gr. bis 
Schlußverhandlung bei dem Spruchkriegsgerichte und zwar für alle in derselben 
vorgenommene Handlungen, insbesondere auch einschließlich der hierbei ertheil- 
ten Zwischenentscheidungen, der Aufnahme des Protocolls und der Publication 
des Erkenntnisses . . . 3 Thlr. bis 
Verhandlungstermin bei dem Oberkriegsgerichte und zwar für alle in demselben 
vorgenommene Handlungen 3 Thlr. bis 
Thlr. 
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Ngr.
	        
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