Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

39. 
40. 
41. 
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43. 
I 
  
Dem Geistlichen für die Beiwohnung und Ermahnung bei der Eidesleistung, 
( 254) 
Thlr. Nar. 
Anmerk., zu Nr. 37, 3 8. Neben diesen Ansätzen passirt noch ein Ansatz 
für das Urthel. Derselbe ist vom erkennenden Gerichte, nach Er- 
messen und nach Beschaffenheit der Sache, zu bestimmen. 
Dauert die Verhandlung mehrere Tage oder findet eine Ver- 
tagung der bereits eröffneten Verhandlung auf einen späteren Tag 
statt, so können die Ansätze 37, 38 angemessen, jedoch keinesfalls 
über das Doppelte erhöht werden. 
Die Ansätze 35 bis mit 38 gelten, gleichviel, ob ein oder 
mehrere Angeschuldigte in derselben Untersuchung betheiligt sind. 
Unter den Ansätzen 37, 38 sind jedoch die der Schlußverhand= 
lung oder dem Verhandlungstermine vorausgehenden Verfügungen, 
und Verordnungen des Oberkriegsgerichts oder des Untersuchungs- 
gerichts nicht mit begriffen, vielmehr sind hierauf die allgemeinen 
Ansätze und beziehendlich Nr. 39 anzuwenden. Insbesondere gelten 
die allgemeinen Ansätze in Betreff der Vorladungen auch hier, 
während der Ansatz Nr. 39, z. B. bei Interlocuten, anzuwenden ist. 
Erkenntniß oder sonst eine Entscheidung, Verordnung oder Anweisung, welche 
das Oberkriegsgericht außer den in Nr. 34, 35 und Anmerkung zu Nr. 38 
gedachten Fällen ertheilt . .15 Nr. bis 15 — 
Anmerk. Hierunter sind jedoch die Ents—heidungen des Oberkriegsgerichts 
auf eingewendete Berufung oder Revisionsantrag nicht begriffen, 
in Betreff deren, auch wenn ein Termin zur Verhandlung nicht 
stattgefunden, das Ermessen des Oberkriegsgerichts die Taxe festzu- 
setzen hat, soweit nicht Nr. 34 eine Bestimmung enthält. 
Publication eines Erkenntnisses inschließlich der Registratur (vergl. icdoh 
s 
Nr. 37, 38). 15 
Anmerk. Nach diesem Ansatze st auch die Publicatien der Entscheidungs 
gründe im Falle des 8283 Abs. 3 der Militärstrafproceßordnung 
zu liquidiren. 
Beglaubigung einer Abschrift . . . — 5 
Abnahme eines Bestärkungs= oder eines Reinigungseides und zwar, wenn 
Mehrere schwören, von einem jeden derselben . — 20 
und zwar, wenn mehrere Personen schwören, wegen einer jeden derselben 1 10
	        
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