Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(255) 
Nr. Thlr. Ngr 
44. Einlieferung eines Verurtheilten in die Strafanstalt, einschließlich der Fertigung *+5 
der Notiz 2c. . .. .210 
45. Vorbereitung der Execution einer Todesstrafe 4 — 
46. Beiwohnen einer solchen Seiten des Gerichts 4 — 
47. Dem Geistlichen, welcher der Execution beiwohnt 2 — 
48. Abfassung der Darstellung des Verbrechens 2c. 110 
49. Die gerichtliche Feststellung von Defensionalien und Extrajudicialien, soweit sie 
nicht gleichzeitig mit einer Entscheidung in der Untersuchung selbst verbunden ist 
2 Ngr. bis — 10 
50. Rücksichtlich der Diäten der Gerichtsmitglieder, sowie des Verlags für Fort- 
kommen derselben bei außerhalb des Orts, wo das Gericht seinen Sitz hat, 
vorfallenden Expeditionen, gelten, so lange hierüber nicht etwas Anderes fest- 
gesetzt wird, die für Militärpersonen ertheilten regulativmäßigen Bestimmun- 
gen über Personentransport und Gewährung von Tagegeldern. 
51.| Ueber die Diäten für die, auf dem Militäretat nicht angestellten Protocollführer 
bei den spruchkriegsgerichtlichen Verhandlungen wird durch besondere Verord- 
nung bestimmt werden. 
  
  
  
  
  
Capitel III. 
Von den Gebühren rec. der Zeugen und Sachverständigen. 
&22. Den Zeugen sind auf Verlangen die Zeugengebühren und die Entschädigung für 
gehabten Reiseaufwand alsbald nach der Abhörung, auf welche sich der Anspruch bezieht, und 
erfolgten Feststellung auszuzahlen. (Vergl. jedoch § 37 Abs. 3 der Militärstrafproceßordnung 
und § 24 dieser Taxordnung). 
& 23. Ebenso sind die Sachverständigen, welche ihr Gutachten mündlich erstatten, nach 
ihrer Abhörung und Feststellung ihrer Forderung zu befriedigen (vergl. jedoch § 37 Abf. 3 
der Militärstrafproceßordnung und § 24 dieser Taxordnung). 
Wird ein schriftliches sachverständiges Gutachten eingereicht, so sind demselben die Gebühren 
und der sonst mit der Ausarbeitung verbundene Aufwand des Sachverständigen beizuliquidiren. 
Es bleibt den Sachverständigen aber, gleichviel, ob sie ihr Gutachten mündlich oder schrift- 
lich erstattet haben, nachgelassen, ihre Gebühren und Verläge in einer besonderen schriftlichen 
Liquidation zu den Acten zu berechnen.
	        
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