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. Eine Ausnahme von der Regel tritt nur dann ein, wenn der Rector an der Theil-
nahme behindert ist, oder wenn seine eigene Person, seine Amtsverwaltung oder sein sonstiges
Verhalten den Gegenstand der Berathung bildet, oder das Ministerium in besonderen Ver-
hältnissen eine Berathung ohne seine Theilnahme anordnet. ·
& 3. In den über die Sitzungen der Gymnasialcommission aufgenommenen Protocollen
ist jedesmal anzumerken, ob der Rector bei der Sitzung gegenwärtig gewesen sei. Erfordert
der Gegenstand der Berathung Bericht an das Ministerium, so ist in demselben einer etwaigen
abweichenden Ansicht des Rectors zu gedenken.
# 4. Das § 20 der Verordnung vom 21sten März 1835 mit dem directorium
actorum beauftragte Mitglied der Gymnasialcommission ist dafür verantwortlich, daß der
Rector von allen das Gymnasium betreffenden Verfügungen rechtzeitig Kenntniß erhalte.
Dresden, am 2ten Januar 1862.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein. Hausmann.
MÆ A) Decrret
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe des Dresden-Possendorfer Stein—
kohlenbauvereins;
vom Sten Januar 1862.
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 150,000 Thalern, welche
der Dresden-Possendorfer Steinkohlenbauverein zu Erweiterung des Betriebs und sonst durch
Ausgabe von 1500 Stück auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden
Partialobligationen nach Maaßgabe der vorgelegten Schematen der Hauptschuld= und Pfand-
verschreibung und der Partialobligationen sammt Talons und Coupons, aufzunehmen beschlossen
hat, die erbetene Genehmigung ertheilt.
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der genannten
Actiengesellschaft die in §§ 7 und 8 der Hauptschuld= und Pfandverschreibung enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den Sten Januar 1862.
S Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.