Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Macht ein Sachverständiger von diesem Befugnisse Gebrauch, so hat er die Liquidation 
binnen zehn Tagen, von der Einreichung oder mündlichen Erstattung des Gutachtens an ge- 
rechnet, bei dem Gerichte einzureichen. 
& 24. Wird ein Angeschuldigter von der Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der 
Zeugen und Sachverständigen, zu deren Uebertragung er nach § 37 Abs. 3 der Militärstraf- 
proceßordnung an sich verpflichtet sein würde, entbunden und die Staatscasse oder eine andere 
Person zur Uebertragung der gedachten Kosten für verpflichtet erklärt, so ist, inseweit diese 
Kosten nicht schon zu den Acten liquidirt worden sind, den Zeugen und Sachverständigen eine 
zehntägige Frist zu Einreichung ihrer Liquidation oder mündlichen Anmeldung ihres Anspruchs 
von dem Untersuchungsgerichte einzuräumen. 
* 25. Die Versäumniß an der in 923 Schlußf. und § 24 bestimmten Frist zieht den 
Verlust des Anspruchs nach sich, seweit ein solcher an die Staatscasse vorhanden war. 
Der Zeuge und der Sachverständige sind bei der gerichtlichen Aufforderung hierauf aus- 
drücklich aufmerksam zu machen. 
Dem Sachverständigen kann jedoch, auf sein innerhalb der gedachten Frist bei dem Ge- 
richte anzubringendes Gesuch, eine Verlängerung derselben um anderweite zehn Tage von dem 
Gerichte bewilligt werden. 
6 26. Die Feststellung und Auszahlung der Gebühren und Verläge der Zeugen und 
Sachverständigen erfolgt in den Fällen des § 23 Schlußf. und des § 24 ohne Unterschied 
durch das Untersuchungsgericht, in den übrigen Fällen durch das Gericht, woselbst die Abhörung 
erfolgt ist. 
Beschwerden über die Feststellung werden von dem Oberkriegsgerichte erledigt. 
&27. Die Zeugen sind nicht verpflichtet, eine besondere Berechnung ihrer Gebühren 
und ihres Reiseaufwandes einzureichen; vielmehr genügt es, wenn sie erklären, daß sie Zeugen- 
gebühren und Reiseaufwand beanspruchen. 
In diesem Falle sind jene und dieser nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Capitels 
der Taxordnung durch das Gericht festzusetzen. 
6 2S Zeugen, welche von einer Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft befragt werden, 
können lediglich den etwa gehabten Reiseaufwand (vergl. nachstehend unter 3 der Taxordnung) 
beanspruchen. 
Sachverständigen sind im gleichen Falle die taxrmäßigen Gebühren (vergl. nachstehend 
Nr. 5, 6, 7 der Taxordnung) sammt dem etwaigen Reiseaufwande zu gewähren. 
§ 29. Außer den in nachstehender Taxordnung unter 1 bis 4 angegebenen Sätzen 
findet eine weitere Entschädigung der Zeugen nicht statt.
	        
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