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30. Sachverständige können, außer den Gebühren für das Gutachten und außer dem
Ersatze des für ihre Untersuchungen und sonst zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ge-
wesenen baaren Verlags, unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Sätzen, wie die
Zeugen, Reisekosten sowie Entschädigung für Zehrung und Versäumniß verlangen.
Auf die Anmeldung dieser Reisekosten und Entschädigung leiden die Vorschriften der
§ 22 bis 27 gleichfalls Anwendung.
31. Das Gericht kann in Fällen, wo zur Beurtheilung der Gebührenrechnung des
Sachverständigen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die Feststellung bei der betreffenden
oberen Verwaltungsbehörde beantragen.
Dasselbe gilt, wenn die Berechnung oder Bescheinigung des zur Vorbereitung des Gut-
achtens aufgewendeten baaren Verlags nicht ohne solche Kenntnisse beurtheilt werden kann.
# 32. In den Fällen, in welchen eine sofortige Auszahlung der Gebühren und Verläge
an den Zengen und den Sachverständigen nicht stattfindet, kann derselbe die Auszahlung des
Betrags, sobald dieser festgestellt worden ist, verlangen.
33. Die Bestimmungen in §§ 22 bis 32 der gegenwärtigen Taxordnung beziehen
sich nicht auf solche Zeugen vom Militärstande, denen ein Anspruch auf die Zeugenentschädig-
ung in der Militärstrafproceßordnung nicht besonders zugestanden worden ist.
Ebenso wird durch die gegenwärtigen Taxbestimmungen an der Obliegenheit der auf dem
Militäretat angestellten und besoldeten Militärmedicinalpersonen, welche gerichtsärztliche und
gerichtswundärztliche Handlungen unentgeldlich zu verrichten haben, sowie an der gleichen Ob-
liegenheit anderer im Militärdienste Angestellten, insoweit sie vermöge ihres Dienstberufs
als Sachverständige verwendet werden, nichts geändert.
-34.Vorbehältlich der Bestimmungen in § 33, werden den Zeugen und Sachvper-
ständigen die Gebühren und die Entschädigung für Reiseaufwand nach folgenden Sätzen gewährt:
Nr. 1 Thlr. Ngr.
1. Zeugen, welche an ihrem Wohnorte oder an einem von demselben nicht über
eine halbe Stunde entfernten Orte bei militärgerichtlichen Verhandlungen
zugezogen oder abgehört werden, können dafür keine Vergütung beanspruchen.
Ist jedoch ein Zeuge, welcher als Gewerbsgehülfe, Handarbeiter oder in
äihrnlicher Stellung seinen Lebensunterhalt verdient, zum Zeugnisse vorge-
laden worden, so soll ihm auf sein ausdrückliches Verlangen für jede Stunde
BVersäumniß eine Entschädigung von .. . . lINMdgr. bis — 3
bewilligt und dabei die angefangene Stunde für voll berechnet werden.
1862. 37