.Außer der Entschädigung für Versäumniß und Zehrung in den Fällen von
Auch im Falle unter 1 können Zeugen, wenn sie durch Krankheit oder andere
( 258)
Es darf jedoch die Entschädigung auf nicht mehr als sechs Stunden für
den Tag ausgeworfen werden.
Das Gericht hat in jedem einzelnen Falle zu ermessen, ob eine Ver-
säumniß anzunehmen ist, und die Höhe der Versäumnißkosten innerhalb der
obigen Grenzen mit Rücksicht auf den muthmaaßlichen Erwerb des Zeugen
und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen.
. Erfolgt die Zuziehung oder Abhörung des Zeugen an einem mehr als eine
halbe Stunde von seinem Wohnorte entfernten Orte, so ist ihm für Zehrung
und Versäumniß und zwar auf jede Meile und darunter 5 Ngr. bis
jedoch in keinem Falle auf den Tag mehr als 3 Thaler zu bewilligen.
Für die Rückreise findet nur dann, wenn sie nicht an demselben Tage
erfolgen konnte, ein Ansatz und zwar die Hälfte der vorigen Ansätze statt.
Für Nachtquartier kann, wenn der Zeuge nicht denselben Tag nach Hause
zurückkehren konnte, auf Verlangen des Zeugen noch ein besonderer Ansatz
von 10 MNgr. bis
passiren.
Dauert die Verhandlung, zu welcher der Zeuge vorgeladen worden ist,
mehrere Tage, so ist dem Zeugen für jeden zweiten und jeden folgenden
Tag, einschließlich für das Nachtquartier 1 Thlr. bis
zu bewilligen.
Nr. 2 passirt, dafern dem Zeugen wegen der weiten Entfernung des Orts
seiner Abhörung oder wegen seines Standes oder seiner sonstigen persön-
lichen Verhältnisse das Gehen zu Fuß nicht angesonnen werden kann, der
nothwendige baare Verlag für Fortkommen. Es ist hierbei insbesondere
darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Zeuge, seinen Verhältnissen nach, wenn
er in eigenen Angelegenheiten reiste, besondere Kosten für das Fortkommen
aufwenden oder ob er den Weg zu Fuß zurücklegen würde. ·
Besteht eine Eisenbahn= oder Postverbindung, so sind nur die bei Benutzung
derselben entstandenen Verläge passirlich.
dringende Umstände genöthigt sind, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, den
Ersatz des baaren Verlags, den sie aufzuwenden hatten, beanspruchen.
Thlr. 1 Ngr.
10