Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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46. Die Verpflichtung der Staatscasse ist dagegen davon nicht abhängig, ob der Ver- 
theidiger von dem Angeschuldigten selbst oder von Denjenigen, welche ihn zu vertreten befugt 
sind, oder ob er in Folge desfallsigen Wunsches des Angeschuldigten oder ohne solchen von 
dem Gerichte bestellt worden ist. 
47. Ist in der Untersuchung ein Vertheidiger aufgetreten, welcher nach Maaßgabe 
der vorstehenden Bestimmungen die Erstattung seiner Defensionalien aus der Staatscasse be- 
anspruchen kann, so hat ihn das Gericht nach dem Schlusse der Untersuchung, dafern und soweit 
er bis dahin nicht bereits seine Gebühren und Verläge zu den Acten berechnet hat, aufzufor- 
dern, die Berechnung derselben zu den Acten einzureichen (vergl. jedoch § 51, § 52). 
Bei späteren Arbeiten des Vertheidigers, bezüglich deren die Verpflichtung der Staats- 
casse eintritt, kann das Gericht bei einem passenden Abschnitte eine gleiche Aufforderung an 
denselben erlassen. 
48. Der Vertheidiger hat hierauf die Berechnung binnen einer zehntägigen, von Be- 
händigung obiger Bekanntmachung zu berechnenden Frist zu den Acten einzureichen. 
Das Gericht kann auf ein innerhalb dieser Frist bei ihm gestelltes Gesuch die Frist an- 
gemessen verlängern, wenn solches durch die Umfänglichkeit der Berechnung oder andere Um- 
stände, insbesondere die Unthunlichkeit, die Gerichtsacten dem Vertheidiger beantragtermaaßen 
zur Anfertigung der Berechnung vorzulegen, gerechtfertigt ist. 
* 49. Die Verabsäumung dieser Frist zieht den Verlust des Anspruchs auf Erstattung 
der Kosten, einschließlich der Verläge, aus der Staatscasse, soweit ein solcher vorhanden war, 
nach sich. 
§ 50. Der Verlust erstreckt sich nicht auf bereits früher zu den Acten berechnete Ge- 
bühren und Verläge. Die Wiederaufnahme derselben in die Berechnung ist daher auch nicht 
erforderlich. 
&51. Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen der Vertheidiger die Restitution 
seiner Kosten aus der Staatscasse für die Vertheidigungsschrift oder für solche schriftliche Ein- 
gaben verlangen kann, durch welche um Wiederaufnahme des Verfahrens (§+ 42) oder um 
Begnadigung (§& 41) nachgesucht, oder irgend ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Ver- 
fügung, insbesondere eine Berufung eingewendet, ausgeführt oder ein von anderer Seite ein- 
gewendetes Rechtsmittel widerlegt wird, hat der Vertheidiger seine Kosten bei Verlust des An- 
spruchs auf Erstattung aus der Staatscasse in der gedachten Eingabe selbst mit anzusetzen. 
52. Ausgenommen von der Bestimmung des § 47 sind ferner die Kosten des Ver- 
theidigers, welcher in einem Verhandlungstermine bei dem Oberkriegsgerichte aufgetreten ist. 
Die Berechnung dieser Kosten ist bei Verlust des Anspruchs auf Ersatz aus der Staats- 
casse längstens binnen zehn Tagen nach dem Tage des Termins bei dem Oberkriegsgerichte
	        
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