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Hauptschuld= und Pfandverschreibung.
20. 20.
7. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst abhanden gekommener Obligationen,
Talons und Coupons findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictal-
verfahren Behufs ihrer Mortification Statt und zwar dergestalt, wie dasselbe für Königlich
Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, so daß die Partialobligationen wie Königlich Säch-
sische Staatsschuldscheine, Talons und Coupons der Partialobligationen hingegen wie die der
Königlich Sächsischen Staatspapiere behandelt werden.
Es tritt jedoch statt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vor-
geschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist hinsichtlich der Partialobligationen schon eine vier-
jährige ein.
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv-
erkenntnisses findet die Anfertigung neuer Documente Statt.
8. In Verbindung mit den nach Punkt 4 zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen
sind zugleich auch die Nummern der früher ausgeloosten, aber zur Zeit nicht erhobenen Schuld-
scheine zu veröffentlichen.
Die Coupons verjähren nach Ablauf von Vier Jahren vom jedesmaligen Zahlungstermine
an gerechnet. Wenn wegen abhanden gekommener oder untergegangener Talons und Coupons
ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat, so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechts-
kraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der
Coupons vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht verausgabt werden konnten, wenn sie
innerhalb eines Jahres von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht er-
hoben werden, der Gesellschaftscasse.
20. 20.
5) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 15ten October 1861, die Errichtung von Gewerbe-
gerichten betreffend;
vom 29sten December 1861.
Zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend, vom 1 5ten
October 1861 wird hiermit Folgendes verordnet:
§ 1. Bei jedem Antrage auf Errichtung eines Gewerbegerichts ist den Vorschriften im Zu §#1 des
6&89 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze vom 1 5ten October dieses Jahres nach= Gesetes.
zugehen, zugleich aber anzuzeigen, für welchen Bezirk, beziehendlich für welche besondere Ge-
werbe desselben das Gewerbegericht beantragt wird.