Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Anmerk. Ein Ansatz an Gebühren und Verlägen für eine von dem 
Angeschuldigten ausgestellte, auf die Vertheidigung bezügliche Voll- 
macht ist unzulässig, wenn letzterer bereits seine Wahl des Ver- 
theidigers zu Protocoll erklärt hat. 
Für die schriftliche Vertheidigung . .. 1 Thlr. bis 
Anmerk. In besonders schwierigen Fällen, insbesondere auch, wenn die 
Vertheidigung auf mehrere, in derselben Untersuchung betheiligte 
Angeschuldigte sich bezieht, kann dieser Ansatz angemessen, jedoch 
nicht über das Doppelte erhöht werden. 
Schriften, in welchen ein Rechtsmittel eingewendet wird 10 Ngr. bis 
Ausführung oder Widerlegung eines Rechtsmittels in einer Schrift 
15 Ngr. bis 
Anmerk. In besonders umfänglichen und schwierigen Fällen kann dieser 
Ansatz angemessen und zwar selbst bis zum Dreifachen erhöht 
werden. 
Ist in derselben Schrift die Einwendung und Ausführung ver- 
bunden, so passirt für erstere kein besonderer Ansatz. 
Andere Eingaben bei Gerichtt 15 Ngr. bis 
Anmerk. Hierher gehören insbesondere Anträge des Verletzten auf Ein- 
stellung oder Fortstellung der Untersuchung, Anträge auf Wieder- 
aufnahme von Untersuchungen, Anträge und Erklärungen des Be- 
schädigten, welcher dem Strafverfahren sich angeschlossen hat und 
Dessen, welcher Sicherheit bestellt hat, Gesuche um Haftentlassung, 
Abolitions= oder Begnadigungsgesuche. 
Für Ueberreichungsschreiben ist ein besonderer Gebührenansatz 
nicht zulässig. 
Für Fristverlängerungs= oder Vertagungsanträge darf an Ge- 
bühren und Verlägen nur dann etwas liquidirt werden, wenn die 
Veranlassung derselben nicht in der Person oder den sonstigen Ge- 
schäften des Vertheidigers liegt. 
Wenn ein Rechtsanwalt jedoch statt einer schriftlichen Eingabe 
Thlr Ngr. 
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