b) Verkauf der
deponirten
Pfänder.
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Passiva des Vereins.
&2ie bestehen:
20. 20.
2) in denjenigen Geldern, die von den Mitgliedern des Vereins freiwillig der Casse über-
geben werden, und deren Annahme niemals verweigert werden darf;
rc. 20.
Hierüber gelten folgende Bestimmungen: --
20. 2.
Zu 2. In Bezug der freiwilligen Einlagen der Mitglieder sind die letzteren nicht als Ver-
einsgenossen, sondern als Gläubiger des Vereins zu betrachten; die Einzahlungen
und Rückzahlungen dieser Einlagen werden im Quittungsbuche des Einlegers vom
Cassirer unter Beizeichnung seiner Namensunterschrift eingetragen, und es sind diese
Einträge noch von einem Mitgliede des Ausschusses durch dessen Namensunterschrift
zu contrasigniren. Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer
des Quittungsbuchs dem Vereine gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers
angesehen und hat Letzterer den Quittungseintrag gegen sich gelten zu lassen.
2c. rc.
Vorrechte und Privilegien des Vereins.
2c. 2c.
* 31. Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats-
und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle,
wenn das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium
ermächtigt, das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist best-
möglich zu verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjzenige, welcher den Pfand-
schein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange
des Pfandes angesehen.
2c. ꝛc.