Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu82. 
Zu 83. 
Zu § 4. 
Zu 85. 
(6 ) 
Geht der Antrag von den Gewerbtreibenden selbst aus oder wird für besondere Gewerbe 
ausschließlich auf Errichtung eines Gewerbegerichts angetragen, so ist zugleich die Zahl der 
selbstständigen Gewerbegenossen des beabsichtigten Bezirks und, soweit möglich, die Zahl der 
bei denselben durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer anzugeben. 
& 2. Vor der nach § 89 der Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetze zu bewerk- 
stelligenden Berichterstattung sind in den §& 1 lit. a und b des Gesetzes gedachten Fällen die 
Gemeindeobrigkeiten des Bezirks, für welchen das Gewerbegericht errichtet werden soll, zu hören. 
Der Bericht selbst hat sich übrigens zugleich darüber gutachtlich auszusprechen, ob etwa die Er- 
richtung des Gewerbegerichts in weiterem Umfange, als beantragt worden ist, oder die Anwend- 
ung der Bestimmung im § 6, Absatz 2, des Gesetzes zweckmäßig erscheint. 
& -3. Als besonderes Gewerbe im Sinne des Gesetzes (§ 2, § 6) ist auch die besondere 
Art des Betriebs eines Gewerbes (z. B. in Fabriken, oder als Hausindustrie 2c.) anzusehen. 
& 4. Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte erstreckt sich innerhalb der nach § 2 des 
Gesetzes vorgezeichneten Grenze auf alle Arbeitgeber, welche im Bezirke wohnen oder ein Eta- 
blissement besitzen, beziehendlich als Verleger oder Factore ihr Gewerbe betreiben, und auf alle 
Arbeitnehmer, die im Bezirke wohnhaft sind oder für Arbeitgeber der nurbemerkten Art arbeiten. 
#5.Auch die nach den Vorschriften des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und 
des Einführungsgesetzes zu demselben vom 30sten October 1861 vor die Handelsge- 
richte gehörigen Streitigkeiten können nach § 104 des Gewerbegesetzes bei den Gewerbegerichten 
anhängig gemacht werden. Die Competenz der Handelsgerichte tritt solchenfalls erst dann ein, 
wenn gegen die Entscheidung des Gewerbegerichts auf Entscheidung im Rechtswege angetragen 
worden ist. 
§#6. Streitigkeiten, die mit Vergehen im Zusammenhange stehen, deren Bestrafung den 
gewöhnlichen Verwaltungsbehörden zukommt, sind, wenn sonst die Voraussetzungen der 8 104 
des Gewerbegesetzes vorliegen, nicht von den Gewerbegerichten, sondern von den Verwaltungs- 
behörden, denen die Untersuchung des Vergehens obliegt, zu entscheiden. 
& 7. Dem Vorsitzenden wird vom Ministerium des Innern ein Stellvertreter beigegeben. 
Sollten einmal Beide behindert sein und die zu erledigenden Geschäfte keinen Aufschub dulden, 
so kann die Behörde, welcher der Vorsitzende sonst angehört, einen außerordentlichen Stellver- 
treter ernennen, sie hat dieß jedoch gleichzeitig dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Alle Beschlüsse in den Sitzungen des Gewerbegerichts werden nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt. 
&##. Die Frage, wer Arbeitgeber und wer Arbeitnehmer sei, ist lediglich danach zu be- 
antworten, wie sich der regelmäßige Gewerbebetrieb einer Person thatsächlich gestaltet hat. 
Als Arbeitnehmer sind daher diejenigen Personen zu betrachten, deren Gewerbebetrieb 
in der Regel innerhalb der § 74 des Gewerbegesetzes bezeichneten Verhältnisse stattfindet, und
	        
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