Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Kirchen= und Schulsachen zu bearbkiten haben), die Superintendenten und die Geistlichen haben 
beim Antritte ihrer Aemter neben dem Unterthanen= und Diensteide (6 139 der Verfassungs- 
urkunde vom 4ten September 1831, Verordnung vom 2ten Novrember 1837, die Ver- 
pflichtung der Civilstaatsdiener und anderer in öffentlichen Functionen stehenden Personen be- 
treffend) den zu leistenden Religionseid fortan nach den unter A, B, C beigefügten Formularen 
abzulegen. 
&# 3.Alle Lehrer an Gymnasien, Realschulen, Lehrerseminaren und Volksschulen Cmit 
Ausnahme der Lehrer für Künste und körperliche Fertigkeiten, Schreibe-, Zeichnen-, Turn- 
und Tanzlehrer und wo sonst im einzelnen Falle vom Ministerium eine Dispensation zu ertheilen 
für zulässig erachtet werden sollte) sind nach den Formularen Da und b zu verfpflichten. 
& 4. Eine erneute Verpflichtung derjenigen Beamten, Kirchen= und Schuldiener, welche 
den Religionseid nach den zeitherigen Formularen geleistet haben, ist nicht erforderlich. 
Hiernach haben sämmtliche Behörden, die es angeht, sich gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Sten Mai 1 862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
A. 
Formular 
zu dem Eide der in Evangelicis beauftragten Staatsminister und des Präsidenten 
des evangelischen Landesconsistoriums. 
Ich N. N. 
schwöre hiermit zu Gott, daß ich bei der in hiesigen Landen angenommenen reinen Lehre der 
evangelisch-lutherischen Kirche, wie dieselbe in der heiligen Schrift enthalten, in der ersten 
ungeänderten Augsburgischen Confession dargestellt und in den übrigen spmbolischen Büchern 
der evangelisch-lutherischen Kirche wiederholt ist, beständig ohne Falsch verbleiben, die evange- 
lisch -lutherische Kirche in ihren Rechten schützen und wahren und dafern ich mich bewogen 
finden sollte, zu einer anderen Confession mich zu bekennen, solches ohne Anstand dem Collegium 
der in Evangelicis beaustragten Staatsminister anzeigen und deren Entschließung darauf 
erwarten will; 
so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn!
	        
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