Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(□ 277 ) 
B. 
Formular 
zu dem Eide eines Consistorialpräsidenten oder Kreisdirectors als Vorstand der 
Consistorialbehörde, der evangelischen Räthe und Secretäre des Cultusministeriums 
und der Räthe und Seeretäre der Kreisdirectionen und des Consistoriums 
zu Glauchau. 
Ich N. N. 
schwöre hiermit zu Gott 2c. 
In Ansehung der Religion, daß ich bei der in hiesigen Landen angenommenen reinen 
Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche, wie solche in der heiligen Schrift enthalten, in der 
ersten ungeänderten Augsburgischen Confession dargestellt und in den übrigen symbolischen 
Büchern der evangelisch-lutherischen Kirche wiederholt ist, beständig ohne Falsch verbleiben, 
diese Lehre, so viel an mir ist, aufrecht erhalten, und dafern ich mich bewogen finden sollte, 
mich zu einer anderen Confession zu bekennen, solches ohne Anstand bei meinen Vorgesetzten 
anzeigen und darauf fernere Entschließung erwarten will; 
so wahr 2c. 
C. 
Formular 
zu dem Eide der Superintendenten und der Geistlichen. 
Ich N. N. 
schwöre hiermit zu Gott rc. 
In Ansehung der Religion, daß ich bei der in hiesigen Landen angenommenen reinen 
Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche, wie solche in der heiligen Schrift enthalten, in der 
ersten ungeänderten Augsburgischen Confession dargestellt und in den übrigen symbolischen 
Büchern der evangelisch-lutherischen Kirche wiederholt ist, beständig ohne Falsch verbleiben, ihr 
gemäß lehren, die Aufrechthaltung dieser Lehre, soviel an mir ist, fördern, und dafern ich mich 
in meinem Gewissen gedrungen fühlen sollte, von dem bei der evangelischen Kirche angenom- 
menen Lehrbegriffe bei meinen Lehrvorträgen abzuweichen, oder mich zu einer anderen Confession 
zu bekennen, solches ohne Anstand bei meinen Vorgesetzten anzeigen und darauf fernere Ent- 
schließung erwarten will; 
so wahr 2c.
	        
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