Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 278 ) 
Da. 
Formular 
zu dem Eide der Lehrer, welche Candidaten der Theologie oder des höheren oder 
niederen Volksschullehreramtes sind. 
Ich N. N. 
schwöre hiermit zu Gott 2c. 
In Ansehung der Religion, daß ich bei der in hiesigen Landen angenommenen reinen 
Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche, wie solche in der heiligen Schrift enthalten, in der 
ersten ungeänderten Augsburgischen Confession und den beiden Katechismen Dr. Luthers erklärt 
und dargestellt ist, beständig ohne Falsch verbleiben, sie unverfälscht und fleißig vortragen, und 
dafern ich mich in meinem Gewissen gedrungen fühlen sollte, von dem bei der evangelischen 
Kirche angenommenen Lehrbegriffe bei meinen Lehrvorträgen abzuweichen, oder mich zu einer 
anderen Confession zu bekennen, solches ohne Anstand bei meinen Vorgesetzten anzeigen und 
darauf fernere Entschließung erwarten will; 
so wahr 2c. 
Db. 
Formular 
zu dem Eide anderer Lehrer an evangelisch-lutherischen Schulen. 
Ich N. N. 
schwöre hiermit zu Gott rc. 
In Ansehung der Religion, daß ich bei der in hiesigen Landen angenommenen reinen 
Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche, wie solche in der heiligen Schrift enthalten, in der 
ersten ungeänderten Augsburgischen Confession und in den beiden Katechismen Dr. Luthers 
erklärt und dargestellt ist, beständig ohne Falsch verbleiben, bei dem mir aufgetragenen Unter- 
richte nichts derselben Zuwiderlaufendes lehren, und dafern ich mich in meinem Gewissen ge- 
drungen fühlen sollte, mich zu einer anderen Confession zu bekennen, solches ohne Anstand bei 
meinen Vorgesetzten anzeigen und darauf fernere Entschließung erwarten will; 
so wahr 2c.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.